Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 19.
Aus der obigen Umschreibung des Zwecks des Unterhaltsbeitrags folgt ferner nicht, dass die
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG regelmäßig bestehende Verpflichtung des Dienstherrn,
der Witwe dem Grunde nach einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, notwendigerweise entfällt,
wenn eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung vorhanden ist.
73
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 34.
74
Der Nachrang des Unterhaltsbeitrags stützt zwar im Allgemeinen die Auslegung, dass der
Dienstherr seine Pflicht zur Gewährung einer solchen Leistung an die nachgeheiratete Witwe
durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung (der Witwe) als erfüllt ansehen
kann.
75
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 =
juris, Rn. 13, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17.
76
Diese Regel gilt aber nicht absolut. Sie kann vielmehr – wie bereits ausgeführt – nur unter
Berücksichtigung dessen Anwendung finden, was das Gesetz in dem betreffenden
Zusammenhang selbst geregelt hat und insofern für die Auslegung der Norm vorgibt. So ist
es auch hier. War das Gesamteinkommen einer nachgeheirateten Witwe ebenso hoch oder
sogar höher als das ihr hypothetisch zustehende Witwengeld, so konnte der Unterhaltsbeitrag
früher mit der Argumentation des Vorliegens einer anderweitigen wirtschaftlichen Sicherung
in der Regel abgelehnt werden,
77
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 =
juris, Rn. 14,
78
dies aber (nur) auf der Grundlage dessen, dass nach damaliger Rechtslage sämtliche
Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang einer Anrechnung unterlagen (§ 22 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). In dem
vorliegenden Verfahren ist jedoch § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in seiner heutigen, ab dem
1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sind nur noch bestimmte Arten von
Einkünften der Witwe, nämlich Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, in
angemessenem Umfang anzurechnen.
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dd) Bei den in Rede stehenden Einkünften der Klägerin aus einer Hinterbliebenenversorgung
nach israelischem Recht handelt es sich nicht um Erwerbseinkommen oder
Erwerbsersatzeinkommen, das über die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG eine
teilweise oder vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen könnte.
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Die zwei Renteneinkünfte, welche die Klägerin als Hinterbliebene ihres verstorbenen
Ehemannes bezieht, betreffen offensichtlich kein Erwerbseinkommen. Denn die Klägerin
erzielt diese Einkünfte nicht durch eine Erwerbstätigkeit als Selbstständige oder
unselbstständig Beschäftigte. Es liegt aber auch kein Erwerbsersatzeinkommen vor. Darunter
fallen Einkünfte, welche für den Betroffenen an die Stelle seines (nicht mehr bezogenen)
Erwerbseinkommens treten, also dessen Funktion als bei Erwerbstätigen häufig
bedeutsamste Lebensgrundlage übernehmen (wirtschaftliche Ersatzfunktion).
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Vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris,
Rn. 18, m. w. N.
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