Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 19. Aus der obigen Umschreibung des Zwecks des Unterhaltsbeitrags folgt ferner nicht, dass die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG regelmäßig bestehende Verpflichtung des Dienstherrn, der Witwe dem Grunde nach einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, notwendigerweise entfällt, wenn eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung vorhanden ist. 73 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 34. 74 Der Nachrang des Unterhaltsbeitrags stützt zwar im Allgemeinen die Auslegung, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Gewährung einer solchen Leistung an die nachgeheiratete Witwe durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung (der Witwe) als erfüllt ansehen kann. 75 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris, Rn. 13, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17. 76 Diese Regel gilt aber nicht absolut. Sie kann vielmehr – wie bereits ausgeführt – nur unter Berücksichtigung dessen Anwendung finden, was das Gesetz in dem betreffenden Zusammenhang selbst geregelt hat und insofern für die Auslegung der Norm vorgibt. So ist es auch hier. War das Gesamteinkommen einer nachgeheirateten Witwe ebenso hoch oder sogar höher als das ihr hypothetisch zustehende Witwengeld, so konnte der Unterhaltsbeitrag früher mit der Argumentation des Vorliegens einer anderweitigen wirtschaftlichen Sicherung in der Regel abgelehnt werden, 77 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 8.87 –, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris, Rn. 14, 78 dies aber (nur) auf der Grundlage dessen, dass nach damaliger Rechtslage sämtliche Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang einer Anrechnung unterlagen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). In dem vorliegenden Verfahren ist jedoch § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in seiner heutigen, ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. Danach sind nur noch bestimmte Arten von Einkünften der Witwe, nämlich Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, in angemessenem Umfang anzurechnen. 79 dd) Bei den in Rede stehenden Einkünften der Klägerin aus einer Hinterbliebenenversorgung nach israelischem Recht handelt es sich nicht um Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das über die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG eine teilweise oder vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen könnte. 80 Die zwei Renteneinkünfte, welche die Klägerin als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes bezieht, betreffen offensichtlich kein Erwerbseinkommen. Denn die Klägerin erzielt diese Einkünfte nicht durch eine Erwerbstätigkeit als Selbstständige oder unselbstständig Beschäftigte. Es liegt aber auch kein Erwerbsersatzeinkommen vor. Darunter fallen Einkünfte, welche für den Betroffenen an die Stelle seines (nicht mehr bezogenen) Erwerbseinkommens treten, also dessen Funktion als bei Erwerbstätigen häufig bedeutsamste Lebensgrundlage übernehmen (wirtschaftliche Ersatzfunktion). 81 Vgl. statt vieler VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 18, m. w. N. 82 83

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