Beteiligten im Übrigen zu Recht übereinstimmend für nicht erfüllt erachten. Vielmehr steht der
Bedeutungsgehalt der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erwähnten „besonderen Umstände“ in
Rede, der sich in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Witwe aus der Regelung des §
22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erschließt.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 – 1 A
1871/08 –, juris, Rn. 6, in dem lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass § 22 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG einer Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dahin nicht
entgegensteht, dass andere (besondere) Gründe als die dort nicht streiterheblichen Einkünfte
der Witwe die volle Versagung des Unterhaltsbeitrag in einer Gesamtschau rechtfertigen
können.
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bb) Die historische Auslegung der hier interessierenden Gesetzesnorm anhand ihrer
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte unterstützt das Auslegungsergebnis.
45
Die in § 22 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für die
nachgeheiratete Witwe geht auf § 125 Abs. 1 des am 1. September 1953 in Kraft getretenen
Bundesbeamtengesetzes (BBG a.F.) zurück.
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Zu weiteren Vorläufern vgl. etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 Rn. 1.
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Dieser sah vor, dass in solchen Fällen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden konnte. Die
Gewährung der Leistung stand sonach im Ermessen des Dienstherrn. Für die richtige
Ausübung dieses Ermessens war seinerzeit auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage der Witwe von Bedeutung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1960 – VI C 178.58 –, BVerwGE 10, 352 (355).
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Durch das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) wurde die frühere Kann-Vorschrift des §
125 Abs. 1 BBG a.F. in eine Muss-Vorschrift umgewandelt. Die Bestimmung lautete nun wie
folgt: „In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist, sofern die besonderen Umstände
des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe
des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang
anzurechnen.“ Seit jener Zeit gab es zum einen die offen formulierten tatbestandliche
Voraussetzung der „besonderen Umstände des Falles“ zur Begrenzung des Anspruchs nach
Grund und Höhe (Satz 1) und zum anderen die Anrechnungsregelung in Bezug auf Einkünfte
der Witwe (Satz 2).
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In dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (Drucks.
IV/3632, Seite 2) zu der betreffenden Gesetzesänderung war ausgeführt, dass sich der
Ausschuss für die Zubilligung eines eingeschränkten Versorgungsanspruchs entschieden
habe, um dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner
nachgeheirateten Ehefrau zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser
Begründung abgeleitet, dass der Begriff der die Versagung des Unterhaltsbeitrags
rechtfertigenden „besonderen Umstände des Falles“ nur ausnahmsweise erfüllt sein und
deshalb eng ausgelegt werden solle, damit dem Ruhestandsbeamten nicht doch die Unruhe
verbleibe, von der ihn der Gesetzgeber für den Regelfall habe befreien wollen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 17.
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