234
Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der Einzelheiten und der gestellten
Beweisanträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
235
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
vorliegenden Disziplinarakten und Personalakten ergänzend Bezug genommen.
Gründe
236
Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere weist das behördliche Disziplinarverfahren keine die gerichtliche
Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Mängel der Klageschrift liegen ebenfalls nicht vor. Der
Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht C wurde gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt.
237
Die Disziplinarklage ist begründet.
238
Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW), weil er durch ein schweres
einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit
endgültig verloren hat.
239
I) Die Disziplinarkammer legt der disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, wie sie
sich aus der - im Tatbestand wiedergegebenen - Disziplinarklageschrift ergeben. Sie beruhen auf der Auswertung des
Chatverlaufs der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" sowie der weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie
sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beklagten darstellten.
240
Sie ergeben sich darüber hinaus - soweit strafrechtlich relevant - aus den tatsächlichen Feststellungen des
rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts L vom 10. Oktober 2022 wegen Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen (Aktenzeichen: 000 Cs 000/00).
241
Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden
Tatsachen können der Entscheidung aber nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden,
weil der Beklagte sie nicht bestritten hat.
242
Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren vielmehr
vollumfänglich eingeräumt. Er hat weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren
Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt.
243
Danach wird dem Beklagten (zusammenfassend) zur Last gelegt:
244
1. die Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe "XXXXX", in der - bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen - ca.
100
Beiträge
mit
volksverhetzenden,
ausländerfeindlichen,
rassistischen,
menschenverachtenden
und
den
Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher
Symbole, gepostet wurden,
245
2. 30 von ihm selbst in dieser WhatsApp-Gruppe gepostete Beiträge des vorbeschriebenen Inhalts und
246
3. weitere 78 Beiträge solchen Inhalts, die der Beklagte an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser
Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen.
247
Im Einzelnen:
248
Der Beklagte war in der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 4. August 2020 Mitglied einer geschlossenen WhatsAppGruppe mit dem Namen "XXXXX", in der neben ihm 16 Justizwachtmeister und Justizbeschäftigte unterschiedlicher
Justizbehörden zu teils unterschiedlichen Zeiten Mitglied waren. In dieser Gruppe wurden insgesamt circa 7.300
Beiträge gepostet. Etwa 1.903 Beiträge stammten dabei von dem Beklagten. Dem Beklagten waren aus dieser Gruppe
nur drei Mitglieder persönlich bekannt.
249
1.1 Posts in der Chatgruppe "XXXXX" durch andere Gruppenmitglieder
250
In dieser Chatgruppe wurden ca. 100 Beiträge (Bilder und Videos) mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen,
rassistischen,
menschenverachtenden
Inhalten
sowie
auf
die
Verherrlichung
bzw.
Verharmlosung
des
Nationalsozialismus zielende Beiträge versendet. Diese Beiträge sind in Anlagen 1 und 2 der Disziplinarklageschrift im
Einzelnen aufgeführt. In dieser Anlage ist neben dem Inhalt des jeweiligen Beitrages in bestimmten Fällen, nämlich
soweit dies geschah, zugleich dargestellt, an welche weiteren Personen seitens des Beklagten eine Weiterleitung des
Beitrages erfolgt ist.
251
1.2 Posts in der Chatgruppe "XXXXX" durch den Beklagten
252
In dieser Chatgruppe hat der Beklagte selbst 30 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen,
menschenverachtenden Inhalten gepostet. Die einzelnen Beiträge sind im Tatbestand aufgeführt. Darüber hinaus wird
auf Anlage 3 zur Disziplinarklageschrift verwiesen.
Zahlreiche dieser Beiträge hat das Amtsgericht L (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -) strafrechtlich als