253
Zahlreiche dieser Beiträge hat das Amtsgericht L (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -) strafrechtlich als
Volksverhetzung nach § 130 StGB wie folgt gewürdigt:
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Der Beklagte teilte am 25. November 2018 mit vier Kontakten eine Bilddatei, auf der ein Mann auf einem Fahrrad, der
eine Pistole in der Hand hält und auf ein fliehendes Kind afrikanischer Herkunft zielt. Die Bilddatei enthielt die
Unterschrift: "wenn beim grillen die Kohle abhaut".
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Die Nachricht war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie zum Einsatz von Waffengewalt gegen Menschen
afrikanischer Herkunft auffordert und daher geeignet war, deren Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Indem Personen
afrikanischer Herkunft aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe mit Kohle und damit einer Sache verglichen werden, werden sie
böswillig verächtlich gemacht und ihre Menschenwürde angegriffen.
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Der Beklagte schickte am 27. November 2018 um 15:17:44 Uhr an drei Kontakte das Foto eines gelben Lieferwagens
auf dem bei geöffneter Seitentür die Aufschrift: "Kanakenentsorgebetrieb" zu lesen ist. Diese Aufschrift war geeignet,
das Sicherheitsgefühl von in Deutschland lebenden Personen ausländischer Herkunft zu beeinträchtigen, da zum
Ausdruck gebracht wird, diese sollten entsorgt werden.
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Der Beklagte übersandte am 30. März 2019 um 13:16:51 Uhr an drei Kontakte eine Bilddatei, die folgenden Text
enthielt: "Wenn Afrikaner sagen, dass die Mädchen an der Vergewaltigung selbst schuldig sind, weil sie leicht
angezogen sind... ist es dann auch in Ordnung einen Neger zu überfahren, weil es dunkel ist?"
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Die Nachricht war geeignet, zum Hass gegen in Deutschland lebende Personen afrikanischer Herkunft aufzustacheln,
da in der Nachricht Afrikaner pauschal und verallgemeinernd als Vergewaltiger dargestellt werden. Auch wenn die
Gewaltandrohung als Frage formuliert sei, so sei sie geeignet, das Sicherheitsgefühl von Personen mit dunkler
Hautfarbe zu beeinträchtigen.
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Der Beklagte übersandte am 19. September 2018 um 10:24:08 Uhr einem Kontakt eine Bilddatei, die einen Affen mit
einem Maschinengewehr in der Pfote zeigt und mit der Unterschrift: "Neues Flüchtlingsheim neben Zoo eingerichtet.
Die Bewohner reagieren!" versehen ist. Gleichzeitig verschickte er eine Bilddatei, auf der ein Kopfbild Adolf Hitlers
abgebildet ist mit dem Schriftsatz: "Mein Humor ist so jüdisch Ich könnte damit ganz Deutschland heizen". Den Dateien
war eine weitere Bilddatei beigefügt, die ein Foto eines älteren Mannes mit Hut zeigt und dem Schriftzug: "GEHT EIN
JUDE ZUM BAUERN FRAGT: HABEN SIE ARBEIT FÜR MICH BAUER ANTWORTET: TUT MIR LEID WIR HEIZEN
NUR MIT HOLZ".
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Die erste Bilddatei war geeignet, das Sicherheitsgefühl von Flüchtlingen zu beeinträchtigen, da die Nachricht den
Einsatz von Waffengewalt gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge billigt. Die beiden weiteren Nachrichten
verharmlosen den systematisch während des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an Juden, indem sie ihn
zum Gegenstand geschmackloser Witze machen und damit ins Lächerliche ziehen.
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Der Beklagte übersandte am 28. September 2018 um 19.36:27 Uhr einem Kontakt eine Bilddatei, die einen auf einem
Gebetsteppich in kniender Haltung betenden Moslem zeigte. Die Bilddatei war wie folgt überschrieben: "Der neue
Vorwerk ist da: Model Fussel Lutscher IS 3000".
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Die Nachricht war geeignet, in Deutschland lebende Moslems böswillig verächtlich zu machen, indem sie sie mit einem
Staubsauger, mithin einem elektrischen Gegenstand, der Schmutz und Unrat vom Boden aufliest, verglich.
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Von der Wiedergabe einer weiteren Bilddatei sieht die Disziplinarkammer wegen ihres unsäglichen Inhalts ab und
verweist auf den o.g. Strafbefehl.
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Schließlich übersandte der Beklagte am 2. April 2019 um 11:58:26 Uhr an einen Kontakt eine Bilddatei, die zwei
männliche Personen afrikanischer Herkunft sowie einen Affen auf einem Motorrad sitzend zeigt, wobei sich der Affe
vorne befindet. Das Bild ist mit der Aufschrift unterschrieben: "Der Klügste fährt!".
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Die Nachricht war geeignet, Personen afrikanischer Herkunft böswillig verächtlich zu machen, indem es ihre
Menschenwürde aufgrund der Gleichsetzung mit Affen verletzt.
266
Die Disziplinarkammer teilt die Ausführungen des Amtsgerichts L zum volksverhetzenden Inhalt der Beiträge.
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1.3 Posts außerhalb der Chatgruppe "XXXXX" durch den Beklagten
Darüber hinaus hat der Beklagte - neben der oben bereits aufgeführten Gruppe "XXXXX" - 32 Einzelkontakte über