218
Durch die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" und die von ihm in dieser Gruppe sowie gegenüber 32
Einzelpersonen geposteten Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen, menschenverachtenden
und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Beiträgen zu C I und C II habe sich der Beklagte
darüber hinaus wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtlich gebotene Wohlverhaltenspflicht eines Dienstvergehens
im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schuldig gemacht.
219
Der Beamte habe bei der Verletzung seiner Dienstpflichten auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG
gehandelt. Spätestens mit dem Post des Zeugen E vom 11. Oktober 2019 sei es dem Beklagten auch klar gewesen,
dass er hierdurch seine beamtenrechtlichen Pflichten verletze.
220
Zur Würdigung der Schwere des Dienstvergehens sei das Persönlichkeitsbild des Beklagten, insbesondere seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, einschließlich seiner kritischen Wohnverhältnisse und der Tatsache,
dass der Beklagte der Hauptverdiener einer vierköpfigen Familie sei, sein dienstlicher Werdegang sowie seine bisherige
Leistung und Führung umfassend berücksichtigt worden.
221
Zu seinen Gunsten sei dabei in Erwägung gezogen worden, dass er bis zur Einleitung des behördlichen
Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich oder auch sonst dienstaufsichtsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei.
Seine dienstliche Leistung und Führung hätten vormals keinen Anlass für Beanstandungen gegeben. Auch habe sein
dienstliches Verhalten bislang keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beklagte ausländerfeindliches
oder nationalsozialistisches Gedankengut teile. Strafrechtlich sei er ebenfalls noch nicht in Erscheinung getreten.
222
Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er eingeräumt habe, die Beiträge gepostet zu haben und er
einsehe, dass die von ihm geposteten Beiträge sowie sein Verbleiben in der Gruppe eine disziplinarrechtlich zu
ahndende Grenze überschritten habe. Darüber hinaus spreche die Bitte des Beklagten, die Gelegenheit zu erhalten,
sein Bedauern in einem persönlichen Gespräch ausdrücken zu können, für ihn.
223
Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte durch die Einleitung und Durchführung des
Disziplinarverfahrens sehr belastet und auch beeindruckt gezeigt habe, so sei die infolge des Verfahrens angegriffene
gesundheitliche Situation des Beklagten ebenso in den Blick zu nehmen, wie die Möglichkeit eines Suizides, den der
Beklagte nach seinen Angaben in anderem Kontext versucht haben wolle.
224
Demgegenüber stellten jedoch die dem Beklagten vorliegend vorzuwerfenden Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit
ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG dar, das das Vertrauensverhältnis zu seinen
Dienstherrn i.S.d. § 13 Abs. 3 LDG NRW grundlegend und endgültig zerstört habe.
225
Der Kläger beantragt,
226
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
227
Der Beklagte beantragt,
228
die Klage abzuweisen,
229
hilfsweise,
230
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren im Wesentlichen vor:
232
Er habe bereits eingeräumt und aufrichtig bereut, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Er
habe schmerzhaft realisiert, dass er durch seine Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" und seine Postings in
dieser Gruppe und auch an andere Personen über die Schmerzgrenze hinaus gedankenlos und unanständig gehandelt
habe. Eine grundsätzlich verfassungsfeindliche Gesinnung liege jedoch keineswegs vor. Die Würdigung seiner
gesamten Persönlichkeit zeige, dass er über keine verfassungsfeindliche Gesinnung verfüge und das klagende Land
weiterhin ihm als Justizbeamten vertrauen könne.
233
Die Staatsanwaltschaft R hat am 31. August 2022 gegen den Beklagten den Erlass eines Strafbefehls beantragt, in
dem dem Beklagten vorgeworfen wurde, durch das Versenden von Nachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp
Kennzeichen verfassungsfeindlicher Symbole verwendet und Volksverhetzung begangen zu haben, dies durch 22
selbständige Handlungen. Der Kläger weist darauf hin, dass die in dem Strafbefehlsantrag aufgeführten Nachrichten
nahezu sämtlich in der Disziplinarklageschrift aufgeführt seien. Das Amtsgericht L hat am 10. Oktober 2022 den
beantragten
Strafbefehl
wegen
Verwendens
von
Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen
und
Volksverhetzung in 22 Fällen erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt
(Aktenzeichen: 000 Cs 000/00). Der Strafbefehl ist nach Rücknahme des Einspruchs seit dem 28. März 2023
rechtskräftig.
Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der Einzelheiten und der gestellten