207 Ebenso vermöge die Darstellung in der Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2021, wonach das Posten der Beiträge eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der "Flüchtlingskrise 2015" gewesen sei, und weiter bei dem Beklagten lediglich eine persönliche Fehlentwicklung, jedoch keine verfassungsfeindliche Gesinnung vorliege, nicht zu überzeugen. Die lange Zeitdauer der Mitgliedschaft in den Chatgruppen und die Qualität der dort - auch durch den Beklagten - eingestellten Beiträge verdeutlichten, dass der Beklagte eine ausländerfeindliche, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete verfassungsfeindliche Gesinnung aufweise, die sich - gerade auch im zeitlichen Ablauf seit den Ereignissen im Jahr 2015 - stetig verfestigt habe. 208 Hierfür spreche auch, dass der Beklagte bereits 51 Jahre alt sei und die Mitgliedschaft in den Chatgruppen sowie die jeweiligen Posts nicht als überstürzte jugendhafte Spontanhandlungen anzusehen seien. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die beschriebene Gesinnung des Beklagten bereits verfestigt sei und der Beklagte seine Gesinnung innerhalb der geschlossenen Chatgruppen gezielt verbreitet habe. 209 Nichts anderes vermöge sich auch aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte und JHW E sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und JHW E, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten habe, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen. Es möge zwar sein, dass der Beklagte kurzzeitig darum bemüht gewesen sei, Einfluss auf das Chatverhalten des JHW E zu nehmen. Der elektronisch dokumentierte Chatverlauf belege jedoch eindrucksvoll, dass eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So fänden sich über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten. 210 Der Beklagte habe sich so augenscheinlich jedenfalls im Kreise Gleichgesinnter verfassungsfeindlich betätigt und seine verfassungsfeindliche Überzeugung dokumentiert. 211 Schließlich lasse sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 18. Januar 2022 zum Ermittlungsbericht vom 15. November 2021 keine andere Schlussfolgerung ziehen. Die Stellungnahme richte sich ausschließlich gegen die im Wege der Beweiswürdigung getroffene Wertung, das Verhalten des Beklagten lasse eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung erkennen. Fehler in der zu diesem Ergebnis führenden Beweiswürdigung würden indes nicht aufgezeigt. Sämtliche in der Stellungnahme bezeichneten Tatsachen Ermittlungsbericht umfassend gewürdigt. 212 sowie die Persönlichkeit des Beklagten seien vielmehr im Weiter habe sich der Beklagte nicht nur auf die bloße Weiterleitung erhaltener Nachrichten mit derartigen Inhalten beschränkt. In einer erheblichen Anzahl von Fällen seien auch Dateien aus dem Speicher des Mobiltelefons versandt worden, was sich daraus ergebe, dass ihnen der Zusatz "Forwarded" oberhalb des Absenders fehle. 213 Den in der Stellungnahme zu dem Ermittlungsbericht formulierten Beweisanträgen sei nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LDG NRW nicht nachzugehen gewesen. 214 Die rechtliche Würdigung ergebe, dass der Beklagte durch das vorbezeichnete Verhalten mehrfach gegen beamtenrechtliche Kernpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen habe. Er habe gegen die ihm als Beamter gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue ebenso wie die aus §34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf erfordere, verstoßen. 215 1. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG 216 Durch die Teilnahme an dem Zweierchat mit JHW E und die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" sowie dem Posten der in C.I.1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 benannten Beiträgen in beiden Chats habe sich der Beklagte von den Prinzipien des Grundgesetzes deutlich entfernt. Er habe sich durch sein Verhalten gerade nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und sei auch nicht für deren Einhaltung eingetreten. Eine nach außen sichtbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermögliche, sei bei ihm nicht erkennbar. Der Beklagte habe sich auch nicht von Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitlichdemokratische Grundordnung angreifen und diffamieren. Im Gegenteil sei die Verletzung der Dienstpflicht nachgewiesen, d. h. nach außen durch die von ihm in den oben dargestellten WhatsApp-Chats geposteten Beiträge offen und deutlich zu Tage getreten. 217 2. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG Durch die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" und die von ihm in dieser Gruppe sowie gegenüber 32

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