207
Ebenso vermöge die Darstellung in der Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2021, wonach das Posten der
Beiträge eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der
"Flüchtlingskrise 2015" gewesen sei, und weiter bei dem Beklagten lediglich eine persönliche Fehlentwicklung, jedoch
keine verfassungsfeindliche Gesinnung vorliege, nicht zu überzeugen. Die lange Zeitdauer der Mitgliedschaft in den
Chatgruppen und die Qualität der dort - auch durch den Beklagten - eingestellten Beiträge verdeutlichten, dass der
Beklagte eine ausländerfeindliche, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete
verfassungsfeindliche Gesinnung aufweise, die sich - gerade auch im zeitlichen Ablauf seit den Ereignissen im Jahr
2015 - stetig verfestigt habe.
208
Hierfür spreche auch, dass der Beklagte bereits 51 Jahre alt sei und die Mitgliedschaft in den Chatgruppen sowie die
jeweiligen Posts nicht als überstürzte jugendhafte Spontanhandlungen anzusehen seien. Vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass die beschriebene Gesinnung des Beklagten bereits verfestigt sei und der Beklagte seine
Gesinnung innerhalb der geschlossenen Chatgruppen gezielt verbreitet habe.
209
Nichts anderes vermöge sich auch aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte und JHW E sich wegen besonders
abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und JHW E, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober
2019 im Gruppenchat darum gebeten habe, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos
hochzuladen. Es möge zwar sein, dass der Beklagte kurzzeitig darum bemüht gewesen sei, Einfluss auf das
Chatverhalten des JHW E zu nehmen. Der elektronisch dokumentierte Chatverlauf belege jedoch eindrucksvoll, dass
eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So fänden sich über den gesamten Zeitraum des
Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit ausländerfeindlichen,
rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten.
210
Der Beklagte habe sich so augenscheinlich jedenfalls im Kreise Gleichgesinnter verfassungsfeindlich betätigt und seine
verfassungsfeindliche Überzeugung dokumentiert.
211
Schließlich lasse sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 18. Januar 2022 zum Ermittlungsbericht vom 15.
November 2021 keine andere Schlussfolgerung ziehen. Die Stellungnahme richte sich ausschließlich gegen die im
Wege
der
Beweiswürdigung
getroffene
Wertung,
das
Verhalten
des
Beklagten
lasse
eine
verfestigte
ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung
erkennen. Fehler in der zu diesem Ergebnis führenden Beweiswürdigung würden indes nicht aufgezeigt. Sämtliche in
der Stellungnahme bezeichneten Tatsachen
Ermittlungsbericht umfassend gewürdigt.
212
sowie
die
Persönlichkeit
des
Beklagten
seien
vielmehr
im
Weiter habe sich der Beklagte nicht nur auf die bloße Weiterleitung erhaltener Nachrichten mit derartigen Inhalten
beschränkt. In einer erheblichen Anzahl von Fällen seien auch Dateien aus dem Speicher des Mobiltelefons versandt
worden, was sich daraus ergebe, dass ihnen der Zusatz "Forwarded" oberhalb des Absenders fehle.
213
Den in der Stellungnahme zu dem Ermittlungsbericht formulierten Beweisanträgen sei nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
3 LDG NRW nicht nachzugehen gewesen.
214
Die rechtliche Würdigung ergebe, dass der Beklagte durch das vorbezeichnete Verhalten mehrfach gegen
beamtenrechtliche Kernpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen habe. Er habe gegen die ihm als Beamter
gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue ebenso wie die aus §34 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf erfordere, verstoßen.
215
1. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG
216
Durch die Teilnahme an dem Zweierchat mit JHW E und die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" sowie dem
Posten der in C.I.1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 benannten Beiträgen in beiden Chats habe sich der Beklagte von den
Prinzipien des Grundgesetzes deutlich entfernt. Er habe sich durch sein Verhalten gerade nicht zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und sei auch nicht für deren Einhaltung
eingetreten. Eine nach außen sichtbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen
Grundordnung ermögliche, sei bei ihm nicht erkennbar. Der Beklagte habe sich auch nicht von Bestrebungen
distanziert, die den Staat und seine freiheitlichdemokratische Grundordnung angreifen und diffamieren. Im Gegenteil sei
die Verletzung der Dienstpflicht nachgewiesen, d. h. nach außen durch die von ihm in den oben dargestellten
WhatsApp-Chats geposteten Beiträge offen und deutlich zu Tage getreten.
217
2. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG
Durch die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe "XXXXX" und die von ihm in dieser Gruppe sowie gegenüber 32