gleichwertig zu erachten ist oder doch von solchem Gewicht ist, daß von einer bloßen
Mithilfe nicht mehr gesprochen werden kann. In diesem Fall ist zu prüfen, in welchem
Verhältnis die beiderseitigen Arbeitsleistungen zueinander stehen. Dementsprechend sind
dann die Einkünfte, soweit sie sich als Arbeitseinkommen darstellen, aufzuteilen.
Gegebenenfalls wird auch, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 14. Juli
1960 dargelegt hat, zu prüfen sein, ob die Mitarbeit die Ehefrau in einer auf die Dauer nicht
tragbaren Weise in Anspruch genommen hat und ob mit Rücksicht hierauf von einer
Nachhaltigkeit der wiedererlangten Lebensgrundlage gesprochen werden kann. b) Bei
Bewertung der Kaufkraft konnte das Berufungsgericht noch nicht die
Grundsätze berücksichtigen, die in der neueren Rechtsprechung des Senats ausgesprochen
sind. Bei der Ermittlung der Kaufkraft der in der Währung der Vereinigten Staaten von den
Verfolgten erzielten Einkünfte müssen zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte den Ausgangspunkt für die Beurteilung
bilden. Sie können jedoch nicht uneingeschränkt verwendet werden. Das hat der Senat in der
oben unter a) angeführten Entscheidung vom 28. Oktober 1960 eingehend dargelegt. Wie dort
weiter ausgeführt ist, kommt, entgegen der von der Revision im Anschluß an Hartmann
vertretenen Auffassung, die Benutzung der nach dem deutschen Verbrauchsschema
errechneten Werte nicht in Betracht. Vielmehr ist von den Mittelwerten zwischen den nach
dem deutschen und dem amerikanischen Verbrauchsschema errechneten Kaufkraftrichtzahlen
auszugehen. Jedoch bedürfen diese Mittelwerte einer Korrektur, weil in den Preisvergleich
solche Ausgaben, die den Haushalt der Verfolgten in besonderem Maße belasten, nicht oder
nicht in genügendem Maße einbezogen sind. Mittels dieser Korrekturen der Mittelwerte aus
der Tabelle des Statistischen Bundesamts sind nach Möglichkeit einheitliche
Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen
Verbraucherschichten und Örtlichen Bereiche ergeben, bereits einbezogen sind. Auf die
Ausführungen, die darüber in dem erwähnten Urteil des Senats enthalten sind, wird in
vollem Umfang verwiesen. Weiter wird auf das in RzW 1961, 319 Nr. 28 veröffentlichte
Urteil des Senats vom 15. Februar 1961 - IV ZR 231/60 - verwiesen, in dem ausgesprochen
ist, daß die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte für jedes Jahr, in dem die
maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 % von dem
amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft umzurechnen sind, für jedes andere Jahr
nach dem amtlichen Devisenkurs. c) Weiter ist noch tatrichterlich zu klären, ob nicht zu
Gunsten des Klägers mit Rücksicht auf dessen Alter der Zuschlag zum Vergleichseinkommen
(§12 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG) um mehr als 20 % zu erhöhen ist. Nach der Rechtsprechung