gleichwertig zu erachten ist oder doch von solchem Gewicht ist, daß von einer bloßen Mithilfe nicht mehr gesprochen werden kann. In diesem Fall ist zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiderseitigen Arbeitsleistungen zueinander stehen. Dementsprechend sind dann die Einkünfte, soweit sie sich als Arbeitseinkommen darstellen, aufzuteilen. Gegebenenfalls wird auch, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 14. Juli 1960 dargelegt hat, zu prüfen sein, ob die Mitarbeit die Ehefrau in einer auf die Dauer nicht tragbaren Weise in Anspruch genommen hat und ob mit Rücksicht hierauf von einer Nachhaltigkeit der wiedererlangten Lebensgrundlage gesprochen werden kann. b) Bei Bewertung der Kaufkraft konnte das Berufungsgericht noch nicht die Grundsätze berücksichtigen, die in der neueren Rechtsprechung des Senats ausgesprochen sind. Bei der Ermittlung der Kaufkraft der in der Währung der Vereinigten Staaten von den Verfolgten erzielten Einkünfte müssen zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden. Sie können jedoch nicht uneingeschränkt verwendet werden. Das hat der Senat in der oben unter a) angeführten Entscheidung vom 28. Oktober 1960 eingehend dargelegt. Wie dort weiter ausgeführt ist, kommt, entgegen der von der Revision im Anschluß an Hartmann vertretenen Auffassung, die Benutzung der nach dem deutschen Verbrauchsschema errechneten Werte nicht in Betracht. Vielmehr ist von den Mittelwerten zwischen den nach dem deutschen und dem amerikanischen Verbrauchsschema errechneten Kaufkraftrichtzahlen auszugehen. Jedoch bedürfen diese Mittelwerte einer Korrektur, weil in den Preisvergleich solche Ausgaben, die den Haushalt der Verfolgten in besonderem Maße belasten, nicht oder nicht in genügendem Maße einbezogen sind. Mittels dieser Korrekturen der Mittelwerte aus der Tabelle des Statistischen Bundesamts sind nach Möglichkeit einheitliche Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und Örtlichen Bereiche ergeben, bereits einbezogen sind. Auf die Ausführungen, die darüber in dem erwähnten Urteil des Senats enthalten sind, wird in vollem Umfang verwiesen. Weiter wird auf das in RzW 1961, 319 Nr. 28 veröffentlichte Urteil des Senats vom 15. Februar 1961 - IV ZR 231/60 - verwiesen, in dem ausgesprochen ist, daß die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten des Verfolgten um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft umzurechnen sind, für jedes andere Jahr nach dem amtlichen Devisenkurs. c) Weiter ist noch tatrichterlich zu klären, ob nicht zu Gunsten des Klägers mit Rücksicht auf dessen Alter der Zuschlag zum Vergleichseinkommen (§12 Abs. 2 Satz 2 3. DV-BEG) um mehr als 20 % zu erhöhen ist. Nach der Rechtsprechung

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