des erkennenden Senats (Urteil vom 19. April 1961 - IV ZR 295/60 -, zur Veröffentlichung
vorgesehen) kommt eine solche Erhöhung in Betracht, wenn die Aufwendungen, die für die
Alters- und Hinterbliebenenversorgung nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 % des
durchschnittlichen Einkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen. Dabei ist zu
beachten, daß der in §12 Abs. 2 3. DV-BEG gebrauchte Begriff des vorgerückten Alters
nicht notwendig auf Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt ist, Die
Beiträge für entsprechende Versicherungen sind erfahrungsgemäß bereits dann
verhältnismäßig hoch, wenn die Versicherungsnehmer zu der Zeit, in der sie die Versicherung
eingehen, in mittleren Lebensjahren stehen. Infolgedessen ist möglicherweise eine Erhöhung
des Zuschlags zum Vergleichseinkommen über 20 % hinaus schon dann angebracht, wenn der
Verfolgte, als seine Erwerbstätigkeit ihm nach der Verfolgung wieder ein regelmäßiges
Einkommen erbracht hat und er an dem Abschluß einer Alters- und
Hinterbliebenenversicherung denken konnte, in mittleren Lebensjahren stand. 4. Es ist nicht
auszuschließen, daß sich bei Anwendung der unter 3. b) dargelegten Grundsätze und nach
dem Ergebnis der gemäß den Ausführungen unter 3. a) und c) noch zu
treffenden Feststellungen die Annahme, der Kläger habe seit dem 1. Januar 1950 eine
ausreichende Lebensgrundlage gehabt, nicht aufrechterhalten läßt. Aus diesen Gründen muß
das angefochtene Urteil, soweit es einen Anspruch des Klägers auf eine weitere
Kapitalentschädigung in Höhe von mehr als 9.720 DM verneint hat, aufgehoben und
der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.