Unternehmen kleineren Umfangs unter unentgeltlicher Mitarbeit seiner Ehefrau betreibt; ein Abschlag von dem in dem Unternehmen erzielten Einkommen kommt dann mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Ehefrau im allgemeinen nicht in Betracht. Im Falle des Klägers ist der Sachverhalt allerdings Insoweit anders gelagert, als der Kläger seiner Darstellung zufolge das Unternehmen gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt, die Ehefrau also auch nach außen hin als Mitinhaberin des Unternehmens auftritt. Hierauf allein kommt es jedoch nicht an. Auch ist es ohne Belang, ob die Einkünfte der Steuerbehörde gegenüber als von beiden Ehegatten in gleicher Weise erzielt gelten. Es ist zunächst zu prüfen, seit wann der Kläger sein Geschäft gemeinsam mit seiner Ehefrau in Form der "partnership" betreibt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger diese Behauptung erstmals nach Erlaß des Bescheides der Entschädigungsbehörde aufgestellt hat. Weiter ist zu untersuchen, aus welchen Gründen diese Form des Unternehmens gewählt wurde. Der Kläger muß darlegen, welche wirtschaftliche Erwägungen für die Wahl maßgebend waren und welche Vereinbarungen, namentlich hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Mitarbeit der beiden Partner und der Gewinnbeteiligung, getroffen wurden. Fehlt es an vernünftigen wirtschaftlichen Gründen für die behauptete Wahl des Unternehmens und erscheint diese deshalb als nicht ernstlich gewollt, dann kann sich der Kläger nicht darauf berufen, daß sein infolge der "partnership" reduziertes Einkommen die zur Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderliche Höhe nicht erreicht hat. Er hat dann diese Schmälerung seines Einkommens selbst zu vertreten. Unabhängig davon scheidet bei Prüfung der Höhe des Anspruchs auf Kapitalentschädigung die Berücksichtigung der "partnership" dann aus, wenn diese erst zu einer Zeit vereinbart wurde, in der der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage bereits erreicht hatte. Falls aber die noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen ergeben, daß eine "partnership" ernsthaft gewollt war und bereits zu einer Zeit vereinbart wurde, für die das Vorliegen einer ausreichenden Lebensgrundlage auch dann, wenn dem Kläger allein die gesamten Einkünfte des Geschäfts zugerechnet werden, zu verneinen ist, dann sind neben dem Inhalt der Vereinbarungen und dem Umfang etwaiger beiderseitiger Kapitalbeteiligungen auch Art und Umfang der von beiden Ehegatten im Unternehmen entwickelten Tätigkeit zu prüfen. Beruht das unternehmen überwiegend auf der Fähigkeit und der Arbeitsleistung des Klägers und kommt demgegenüber der Tätigkeit der Ehefrau nur die Bedeutung einer bei einem kleineren Unternehmen ohnedies vielfach üblichen Mitarbeit zu, dann können die aus dem Unternehmen erzielten Einkünfte, soweit sie nicht als Einkünfte aus der Kapitalbeteiligung zu betrachten sind, lediglich als Einkommen des Ehemannes gewertet werden. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Tätigkeit der Ehefrau entweder als

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