K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Im Urteil vom 21. Dezember 1967 (BVerwGE 29, 20 [28]) steht der folgende Satz: "Der Rechtsgrund für die Gewährung des Wiedergutmachungsanspruchs - die Verfolgung des Judentums - kann nicht zugleich der Grund sein, aus dem der Anspruch erfolglos bleibt." Auch von der damit zum Ausdruck gebrachten Entscheidung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen unter Verletzung, von § 144 Abs. 6 VwGO. So wie der Satz im Zusammenhang mit dem Urteilsgründen steht, besagt er nur, daß der Umstand, daß der frühere jüdische Dienstherr ohnehin - und unabhängig vom individuellen Schicksal seiner Bediensteten - ein Opfer der Verfolgungen geworden wäre, nicht dem Anspruch eines Bediensteten entgegengehalten werden darf mit der Folgerung, es hätten schon aus diesem Grunde Versorgungsaussichten des Antragstellers gefehlt. Das ist vom Berufungsgericht beachtet worden. Es hat ohne Verstoß gegen den angeführten, aus der Systematik des Wiedergutmachungsrechts gewonnenen Gedanken die Feststellung getroffen, die Klägerin habe sich nicht in einem auf. Dauer angelegten Dienstverhältnis befunden - und selbst ihr Dienstverhältnis nicht als dauerhaft aufgefaßt - auf Grund der nunmehr ermittelten Umstände, die schon im Zeitpunkt bestanden, in dem die Klägerin ihren Dienst bei der Zweigstelle, der "Reichsvereinigung" in H. antrat. Fehlte es schon damals (1940) an einer Dauerstellung mit der Aussicht auf eine künftige Versorgung, so fehlte es an einem "Rechtsgrund" für den Anspruch, nach § 31 d BWGöD auch dann, wenn es Verfolgungsmaßnahmen waren, die den Bediensteten zu einem nur als vorübergehend gedachten Eintritt in den jüdischen öffentlichen Dienst veranlaßten. Der im Urteil vom 21. Dezember 1967 (BVerwGE 29, 20 [33]) enthaltenen Bemerkung, die durch § 1 der VO vom 4. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1097) geschaffene "Reichsvereinigung" sei ein "Zusammenschluß der Juden in Deutschland" gewesen, steht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegen, es habe sich bei ihr um "ein Werkzeug des Nationalsozialismus" gehandelt. Ob darin eine im Revisionsverfahren verbindliche tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO) liegen, könnte, kann offenbleiben; denn nach der vorliegenden Urteilsbegründung kommt es darauf nicht entscheidend an. Dazu wäre im Revisionsverfahren nicht die Klärung einer nach Bundesrecht zu beantwortenden grundsätzlich, bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der Urteilsbegründung trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht "Versorgungsansprüche ehemaliger Bediensteter der Reichsvereinigung generell verneint" hat: Mag auch der Teil der Urteilsbegründung, der dem Nachweis gewidmet ist, die "Reichsvereinigung" sei "von den Nationalsozialisten als Mittel der Verfolgung" gegründet worden, den Gedanken erwecken, alle bei dieser Organisation bestehenden Dienstverhältnisse wären bei Beendigung, der Verfolgungsmaßnahmen beendet worden, so wird das Urteil doch nicht auf diesen Gedanken gestützt; das Urteil beruht vielmehr auf den Feststellungen, der Dienstposten der Klägerin sei erst bei ihrem Dienstantritt für vorüber gehende Zwecke geschaffen worden, und die Klägerin habe auch nicht die Absicht gehabt, auf die Dauer in diesem Dienstverhältnis zu bleiben. Diese Urteilsbegründung knüpft an Besonderheiten des Falles an und führt nicht auf grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen; sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, die - wie im. Urteil BVerwGE 29, 20 [32] dargelegt worden ist - den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn unangewendet läßt, wenn sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung in einer nur vorläufigen - nicht auf Dauer angelegten - und ungesicherten Rechtsstellung im öffentlichen Dienst befand (BVerwGE 11, 109). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeschrift ist eine Nachzeichnung der Dienstlaufbahn auch nicht vollständig unterblieben; sie hat nur zu ungünstigen Ergebnissen für die Klägerin geführt: Der 1940 geschaffene Dienstposten wäre bei Beendigung der Verfolgung fortgefallen; die. Klägerin habe auch nicht die Absicht gehabt, auf diesem Dienstposten zu bleiben, habe vielmehr diese Beschäftigung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305917 4 von 5 5/3/2022

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