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vorübergehende gewesen, sei; der Klägerin könne deshalb nicht entgegengehalten werden, daß sie
nach Beendigung der Verfolgung Deinen anderen Beruf ergriffen hätte. Das Revisionsgericht, hat
nicht selbst Tatsachen festzustellen. Fehlte es im ersten Berufungsurteil an tatsächlichen
Feststellungen zu der. Frage, ob die Anstellung in ... H. von der Klägerin nur als vorübergehend
aufgefaßt wurde, so lag seinerzeit "nichts dafür vor", ohne daß damit die Möglichkeit
ausgeschlossen war, daß im zweiten Berufungsverfahren neue und der Klägerin ungünstige
tatsächliche Feststellungen getroffen würden.
Ebenso liegt es bei der Möglichkeit, von der im Revisionsverfahren ausgegangen wurde, der
Dienstherr der Klägerin sei die jüdische Gemeinde in H. gewesen. Fehlte es dazu im ersten
Berufungsverfahren an Feststellungen, so war das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren
nicht gehindert, zuungunsten der Klägerin festzustellen, Dienstherr der Klägerin sei allein die
"Reichsvereinigung" gewesen.
Mithin fehlte es schon von Gesetzes wegen an einem "genau begrenzten Aufklärungsauftrag". Die
materiellrechtliche Begründung des Berufungsurteils - der Grundsatz der Kontinuität der
Dienstlaufbahn sei unanwendbar, weil die Klägerin nicht in einem auf Dauer angelegten
Dienstverhältnis gestanden habe - steht nicht nur nicht. In Widerspruch zu den
Rechtsausführungen des Urteils vom 21. Dezember 1967, schließt sich vielmehr unmittelbar an
diese Rechtsausführungen an, wie sich dies aus dem folgenden Absatz (abgedruckt BVerwGE 29, 20
[31 f.]) ergibt:
Bei der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der geschädigten
Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, der zu der - in der
Regel nicht zu widerlegenden - Vermutung führt, der Geschädigte hätte zumindest. - vorbehaltlich
etwaiger Aufstiegsmöglichkeiten, auf die sich die Vermutung nicht bezieht - die Rechtsstellung im
öffentlichen Dienst behalten, die er zur Zeit der Schädigung hatte (vgl. die Hinweise im Urteil
BVerwGE 11, 109 [112]). Dieser Grundsatz schließt (wie im Urteil BVerwGE 11, 109 [113]
dargelegt ist) den Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität aus, dessen
Bedeutsamkeit schon im allgemeinen Schadensersatzrecht zweifelhaft ist, der aber jedenfalls, auf
dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts nicht zur Folge haben kann, andere hypothetische
Schadensursachen zu dem Zweck heranzuziehen, die an eine Schädigung, im öffentlichen Dienst
geknüpften Ansprüche auf Grund von nur möglichen späteren Ereignissen oder Entschlüssen des
Geschädigten zu versagen. Wie im Urteil BVerwGE 11, 109 für das allgemeine
Wiedergutmachungsrecht dargelegt worden ist, kann sich der Geschädigte nur dann nicht auf den
Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn berufen, wenn seine Rechtsstellung im öffentlichen
Dienst zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch
ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu
verwandeln. Es besteht kein Grund dafür, die Ansprüche der geschädigten Angehörigen des
jüdischen öffentlichen Dienstes anders zu beurteilen; auch ihnen steht - wie oben dargelegt wurde die in § 31 d BWGöD geregelte Wiedergutmachung aus Gründen eines individuellen
Schadensausgleichs nach Maßgabe der zu §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 1 BWGöD entwickelten
Rechtsgrundsätze zu.
Entgegen der Ansicht der Klägerin konnten schon von Gesetzes wegen im Revisionsurteil keine für
das Berufungsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden. Dadurch, daß
das Berufungsgericht eine neue Fragestellung gewählt und im Zusammenhang damit neue
tatsächliche Feststellungen getroffen hat, kann es § 144 Abs. 6 VwGO nicht verletzt haben.
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5/3/2022