- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
nur als "eine Art Notdach zur Überwindung der äußersten materiellen Not vorübergehend und
längstens bis zur Auswanderung aufgenommen". Daraus ergeben sich keine grundsätzlich
bedeutsamen Rechtsfragen.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern mit der letztgenannten. Erwägung - wie in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird - von den in der NJW/RzW 1961 S. 43 und 88, 1962 S. 526,
1965 S. 43 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen worden
ist.
Mit dem Fall, über den im Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 89.61 -, NJW/RzW 1962 S. 526,
zu entscheiden war, ist der Fall der Klägerin nicht vergleichbar: Dort handelte es sich um einen
Religionslehrer, der schon seit 1929 im jüdischen Gemeindedienst stand; es war nur darüber zu
entscheiden, ob er die höheren Bezüge nach der Rechtsstellung eines akademischen
Religionslehrers beanspruchen konnte, obwohl er eine entsprechende Dienststellung erst im
Verfolgungszeitraum angetreten hatte; nur in diesem Zusammenhang wurde es für unerheblich
erklärt, daß er die neue Rechtsstellung erhalten hatte, als er schon zur Auswanderung entschlossen
war. Während in seinem Fall eine feste Absicht vorlag, im jüdischen Schuldienst tätig zu werden,
fehlt es nach der Begründung des Berufungsurteils im Falle der Klägerin an einer feststellbaren
Absicht, auf die Dauer im jüdischen öffentlichen Dienst zu bleiben.
Abgesehen von der schon erwähnten und unbegründeten Rüge, § 144 Abs. 6 VwGO sei verletzt,
fehlt es an einem dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Vorbringen zur Behauptung, das
Berufungsurteil könne auf einem Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die
Feststellung - nicht "Unterstellung", wie es in der Beschwerdeschrift heißt -, die Klägerin habe
seinerzeit nicht die Absicht gehabt, auf die Dauer als Buchhalterin in H. tätig zu bleiben, ist auf
verschiedene Beweisanzeichen gestützt worden; die Bedeutsamkeit dieser Frage ergab sich bereits
aus dem zurückverweisenden Revisionsurteil. Da kein neuer und den Beteiligten unbekannter
rechtlicher Gesichtspunkt eingeführt worden ist, fehlt es an Umständen, die es erforderlich gemacht
hätten, die Klägerin zu dieser Frage zu hören; zu diesem Vorbringen fehlt außerdem die
Bezeichnung einer Rechtsnorm, die verletzt sein könnte. Zur Behauptung, das Berufungsgericht
habe "angebotene Beweise nicht erhoben", fehlen ebenfalls die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Angaben.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Beschl. v. 15.12.1970 – VIII B 5.70, BeckRS 1970, 31305917
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31305917
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5/3/2022