- Quelle: beck-online DIE DATENBANK einen Teil seines Vermögens in ausländischer Währung anzulegen, könne dahingestellt bleiben. Diese Absicht habe bei dem Kläger, dem an barem Geld gelegen gewesen sei, nicht bestanden. Die Einwendungen der Revision sind im wesentlichen begründet. Unter §56 Abs. 3 BEG fällt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung genötigte Verfolgte wegen der erzwungenen Auswanderung sein Vermögen, soweit es ihm möglich war, in das Ausland verbringen und zu diesem Zweck Reichsmarkbeträge in Beträge ausländischer Währung übertragen mußte. Der Verfolgte erhält nach dieser Vorschrift eine Entschädigung, soweit der Gegenwert in ausländischer Währung, den er für die hingegebenen Reichsmarkbeträge erhielt, hinter deren wirklichem Wert zurückgeblieben ist, wobei die Berechnung nach dem amtlichen Devisenkurs erfolgt. Weithin waren die Verfolgten auf einen mittelbaren Transfer angewiesen, da es ihnen unmöglich war, unmittelbar ausländische Devisen gegen Reichsmark zu erwerben. Dann mußten sie sich zunächst andere ausländische Vermögenswerte verschaffen, die sie alsdann gegen Zahlungsmittel in der betreffenden ausländischen Währung wieder veräußerten. Jedenfalls dann, wenn der Verfolgte den Umweg über den Erwerb anderer Vermögensgegenstände nur deshalb ging, weil er auf diese Weise zu ausländischen Zahlungsmitteln kommen wollte, wenn er also von vornherein die Weiterveräußerung plante, ist für die Berechnung des Transferschadens auszugehen von dem in der betreffenden ausländischen Währung ausgedrückten Wert, den die zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem Zeitpunkt hatten, in dem der Verfolgte erstmals rechtlich zu einer Weiterveräußerung in der Lage war. Solange der Weiterveräußerung rechtliche Hindernisse entgegenstanden, war der Transfervorgang noch nicht abgeschlossen. Dagegen kann nicht darauf abgestellt werden, wann die Veräußerung tatsächlich durchführbar war und der Verfolgte einen Abnehmer fand. Insbesondere muß es zugunsten des Verfolgten berücksichtigt werden, wenn der Wert der zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem maßgebenden Zeitpunkt wegen ihrer damaligen Unverkäuflichkeit herabgemindert war; umgekehrt muß aber auch eine etwa später eingetretene Wertsteigerung außer Betracht bleiben. Die Umrechnung in Reichsmark hat dann ebenfalls nach dem amtlichen Kurs zu erfolgen, wie er zu der Zeit bestand, als dem Verfolgten die Weiterveräußerung erstmals rechtlich möglich war. Die Vermögensverluste, die der Verfolgte dadurch erlitt, daß die erworbenen Gegenstände in diesem Zeitpunkt einen niedrigeren Wert hatten, als er für sie hatte aufwenden müssen, stehen regelmäßig in adäquatem Kausalzusammenhang damit, daß er durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zur Transferierung seines Vermögens gezwungen worden war, denn eine solche Entwicklung der Verhältnisse war im allgemeinen nichts Außergewöhnliches und mußte von vornherein in Rechnung gestellt werden. Die Verluste sind auch der Verfolgung eigentümlich, da nichtverfolgte Personen derartige das Vermögen mindernde Maßnahmen nicht vorzunehmen brauchten. Schon deshalb, weil diese Verluste zum Transferschaden gehören, kommt für sie eine Entschädigung nach der allgemeinen Vorschrift des §56 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Verfolgte den Transfer dadurch hat durchführen müssen, daß er zunächst ausländische Wertpapiere erworben hat, um durch deren Weiterveräußerung zu Zahlungsmitteln in der von ihm benötigten Währung zu gelangen. Der Nennbetrag dieser Wertpapiere kann für die Berechnung des Transferschadens nicht ohne weiteres maßgebend sein; vielmehr kommt es darauf an, welche Geldbeträge der Verfolgte sich durch den Verkauf der Papiere verschaffen konnte, d.h. also, welchen Kurs sie in dem Zeitpunkt hatten, in dem ihm eine Veräußerung rechtlich möglich war. Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch noch eine Besonderheit auf, die nicht unbeachtet bleiben kann. Der Kläger hatte, wie das angefochtene Urteil ergibt, nicht die Absicht, die Wertpapiere, die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375873 3 von 5 3/11/2022

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