- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
einen Teil seines Vermögens in ausländischer Währung anzulegen, könne dahingestellt bleiben.
Diese Absicht habe bei dem Kläger, dem an barem Geld gelegen gewesen sei, nicht bestanden.
Die Einwendungen der Revision sind im wesentlichen begründet.
Unter §56 Abs. 3 BEG fällt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der durch
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung genötigte Verfolgte wegen der
erzwungenen Auswanderung sein Vermögen, soweit es ihm möglich war, in das Ausland verbringen
und zu diesem Zweck Reichsmarkbeträge in Beträge ausländischer Währung übertragen mußte.
Der Verfolgte erhält nach dieser Vorschrift eine Entschädigung, soweit der Gegenwert in
ausländischer Währung, den er für die hingegebenen Reichsmarkbeträge erhielt, hinter deren
wirklichem Wert zurückgeblieben ist, wobei die Berechnung nach dem amtlichen Devisenkurs
erfolgt. Weithin waren die Verfolgten auf einen mittelbaren Transfer angewiesen, da es ihnen
unmöglich war, unmittelbar ausländische Devisen gegen Reichsmark zu erwerben. Dann mußten sie
sich zunächst andere ausländische Vermögenswerte verschaffen, die sie alsdann gegen
Zahlungsmittel in der betreffenden ausländischen Währung wieder veräußerten. Jedenfalls dann,
wenn der Verfolgte den Umweg über den Erwerb anderer Vermögensgegenstände nur deshalb ging,
weil er auf diese Weise zu ausländischen Zahlungsmitteln kommen wollte, wenn er also von
vornherein die Weiterveräußerung plante, ist für die Berechnung des Transferschadens auszugehen
von dem in der betreffenden ausländischen Währung ausgedrückten Wert, den die zur
Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem Zeitpunkt hatten, in dem der Verfolgte
erstmals rechtlich zu einer Weiterveräußerung in der Lage war. Solange der Weiterveräußerung
rechtliche Hindernisse entgegenstanden, war der Transfervorgang noch nicht abgeschlossen.
Dagegen kann nicht darauf abgestellt werden, wann die Veräußerung tatsächlich durchführbar war
und der Verfolgte einen Abnehmer fand. Insbesondere muß es zugunsten des Verfolgten
berücksichtigt werden, wenn der Wert der zur Weiterveräußerung bestimmten Gegenstände in dem
maßgebenden Zeitpunkt wegen ihrer damaligen Unverkäuflichkeit herabgemindert war; umgekehrt
muß aber auch eine etwa später eingetretene Wertsteigerung außer Betracht bleiben. Die
Umrechnung in Reichsmark hat dann ebenfalls nach dem amtlichen Kurs zu erfolgen, wie er zu der
Zeit bestand, als dem Verfolgten die Weiterveräußerung erstmals rechtlich möglich war.
Die Vermögensverluste, die der Verfolgte dadurch erlitt, daß die erworbenen Gegenstände in
diesem Zeitpunkt einen niedrigeren Wert hatten, als er für sie hatte aufwenden müssen, stehen
regelmäßig in adäquatem Kausalzusammenhang damit, daß er durch die nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen zur Transferierung seines Vermögens gezwungen worden war, denn eine solche
Entwicklung der Verhältnisse war im allgemeinen nichts Außergewöhnliches und mußte von
vornherein in Rechnung gestellt werden. Die Verluste sind auch der Verfolgung eigentümlich, da
nichtverfolgte Personen derartige das Vermögen mindernde Maßnahmen nicht vorzunehmen
brauchten. Schon deshalb, weil diese Verluste zum Transferschaden gehören, kommt für sie eine
Entschädigung nach der allgemeinen Vorschrift des §56 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht in Betracht.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Verfolgte den Transfer dadurch hat durchführen müssen,
daß er zunächst ausländische Wertpapiere erworben hat, um durch deren Weiterveräußerung zu
Zahlungsmitteln in der von ihm benötigten Währung zu gelangen. Der Nennbetrag dieser
Wertpapiere kann für die Berechnung des Transferschadens nicht ohne weiteres maßgebend sein;
vielmehr kommt es darauf an, welche Geldbeträge der Verfolgte sich durch den Verkauf der Papiere
verschaffen konnte, d.h. also, welchen Kurs sie in dem Zeitpunkt hatten, in dem ihm eine
Veräußerung rechtlich möglich war.
Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch noch eine Besonderheit auf, die nicht unbeachtet bleiben
kann. Der Kläger hatte, wie das angefochtene Urteil ergibt, nicht die Absicht, die Wertpapiere, die
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3/11/2022