- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
werden. Sie wurden erstmals am 16. März 1938 an der Börse von Tel Aviv offiziell notiert; der Kurs
betrug 70 bis 71 %.
Die Schuldverschreibungen mußte der Kläger dem K. aushändigen und auf dessen Namen
umschreiben lassen, um dort als Genosse aufgenommen zu werden. Der K. veräußerte sie. Später
zahlte der K. den Erlös in Höhe von 910 £P an den Kläger auf dessen Bitten aus, weil dieser Geld
zur Unterstützung seiner erkrankten und erwerbsunfähigen Schwester brauchte; gleichwohl behielt
der Kläger seine Stellung im Kibbuz.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen des Schadens, der ihm durch den Erwerb und die
Veräußerung der Schuldverschreibungen an seinem Vermögen entstanden ist.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Transferschadens 2.100,80 DM zuerkannt.
Der Kläger verlangt eine weitere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er macht geltend,
daß die von ihm unter Aufwendung von 26.520 RM erworbenen Wertpapiere über einen Nennbetrag
von 1.300 £P beim Verkauf einen Kurs von 70 % gehabt und nur 910 £P erbracht hätten, die bei
einem Kurs von 12,20 RM für 1 £P einem Betrage von 11.102 RM entsprochen hätten. Der ihm
entstandene Transferverlust betrage mithin 15.418 RM, für den er im Verhältnis von 10 : 2 in
Deutscher Mark Ersatz in Höhe von 3.083,60 DM verlangen könne. Er habe mithin noch weitere
982,80 DM zu beanspruchen.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 982,80 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, als Transferschaden, für den nach §56 Abs. 3 BEG
Entschädigung zu leisten sei, komme nur die Differenz zwischen dem Reichsmarkbetrag, für den
der Kläger fremde Valuta erhalten habe, und dem Reichsmarkbetrag, für den er keine fremde
Valuta erhalten habe, in Betracht. Er habe 26.250 RM hingegeben, für die er aber nur 1.300 £P
erhalten habe, die umgerechnet 16.016 RM entsprochen hätten. Der durch den Transfer erlittene
Schaden betrage also 10.504 RM oder 10 : 2 umgestellt 2.100,80 DM. Allerdings habe der Kläger
keine palästinensischen Geldnoten erworben, sondern Schuldverschreibungen, die auf 1.300 £P
gelautet hätten, jedoch nach der Behauptung des Klägers einen geringeren effektiven Wert gehabt
hätten. Für die Berechnung des Transferschadens sei das jedoch unerheblich, weil dafür von dem
verbrieften Wert der Wertpapiere auszugehen sei. Denn der Transferschaden im Sinne des §56 Abs.
3 BEG betreffe nur den Schaden, der beim Transfer selbst, also beim Umtausch von Reichsmark in
eine fremde Valuta entgegen dem amtlichen Devisenkurs, entstanden sei, mit anderen Worten, der
dadurch entstanden sei, daß ein gewisser Reichsmarkbetrag überhaupt nicht transferiert worden
sei.
Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß als Transfererlös nicht der Nennbetrag der
Wertpapiere, sondern der Kurs anzusehen sei, zu dem die Wertpapiere hätten veräußert und zu
Geld gemacht werden können. Auch der Teil des Verlustes, der dadurch hervorgerufen sei, daß der
Kurs der Wertpapiere unter dem Nennwert gelegen habe, gehöre zum Transferverlust. Die
ausländischen Wertpapiere seien Transfermittel gewesen. Nicht der Erwerb, sondern die
Verwertung der Transfermittel durch Veräußerung in der gewünschten ausländischen Währung
habe den Transfer beendet und den für die Berechnung des Transferverlustes maßgeblichen
Zeitpunkt gebildet. Ob das auch gelte, wenn der Transferent von Anfang an beabsichtigt habe,
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3/11/2022