- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
er zur Durchführung des Vermögenstransfers hatte erwerben müssen, gegen Geld
weiterzuveräußern. Er wollte sie aber auch nicht behalten. Er ließ sie vielmehr auf den Namen des
K. umschreiben und händigte sie diesem aus, um dort als Genosse aufgenommen zu werden, wie
die vom Berufungsgericht getroffenen, für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen
Feststellungen ergeben. Die Gegenleistung, die er empfing, bestand nicht darin, daß er
Zahlungsmittel in palästinensischer Währung erhielt, sondern darin, daß ihm durch die Aufnahme in
den K. eine neue Daseinsgrundlage gegeben wurde. Für die Bewertung der Schuldverschreibungen
zum Zwecke der Berechnung des Transferschadens kann dann nur der Zeitpunkt maßgebend sein,
in dem der Kläger rechtlich in der Lage war, über die Papiere zugunsten des K. zu verfügen. Dieser
Zeitpunkt fällt hier ersichtlich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügung zusammen. Wenn die
Papiere damals noch nicht frei verkäuflich waren, so konnte doch der Kläger den Wert, den sie in
jenem Zeitpunkt verkörperten, sogleich beim Erwerb durch die Hingabe an den K. für sich nutzbar
machen. Dem damaligen Wert der Schuldverschreibungen entspricht die Höhe seiner Leistungen an
den K., die mit seinem dortigen Eintritt verbunden war. Derselbe Zeitpunkt für die Bewertung
müßte auch dann maßgebend sein, wenn die Aufnahme des Klägers in den K. unabhängig von der
Hingabe der Wertpapiere stattfand und die Überlassung lediglich erfolgte, weil der Kläger dem K.
die Mittel, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben brauchte, vorübergehend zur Verfügung stellen
wollte; denn auch dann verwertete der Kläger die Papiere mit deren Übertragung auf den K.. Damit
brachte er auf jeden Fall den Transfervorgang zum Abschluß. Es ist nicht entscheidend, zu welchem
Preis der Kibbuz die Papiere weiterverkaufte, ebensowenig, daß er dem Kläger später den Erlös
zurückzahlte. Diese Vorgänge haben mit denjenigen, auf die es für die Berechnung des
Transferschadens ankommt, nichts mehr zu tun.
Einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Palestine Agricultural Settlement Association Ltd.
vom 17. November 1937, das Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist,
ist zu entnehmen, daß dem Kläger damals die Schuldverschreibungen zugeteilt wurden und
sogleich auf den Namen des K. umgeschrieben werden sollten. Danach wäre also der Wert der
Schuldverschreibungen, den sie etwa im November 1937 hatten, maßgebend. Zwar wurden die
Wertpapiere, wie das angefochtene Urteil ergibt, erstmals am 16. März 1938 an der Börse von Tel
Aviv notiert; das ändert aber nichts daran, daß sie schon zu dem hier maßgeblichen früheren
Zeitpunkt, in dem der Kläger sie auf den K. übertragen konnte, einen bestimmten Wert hatten, der
mit ihrem Nennwert nicht übereinzustimmen braucht. Eher mag dieser Wert dem Kurs, den die
Papiere bei ihrer ersten Notierung erzielten, nahekommen. Darüber kann das Revisionsgericht
keine Feststellungen treffen, während das Tatsachengericht den Wert, der einen Faktor für die
Berechnung der Höhe des Transferschadens bildet, gegebenenfalls nach §287 ZPO in Verbindung
mit §209 Abs. 1 BEG zu ermitteln haben wird.
Dieser sich in palästinensischer Währung ausdrückende Wert ist nach dem amtlichen Kurs in
Reichsmark umzurechnen, den das palästinensische Pfund in dem Zeitpunkt hatte, in dem der
Kläger rechtlich in der Lage war, die Wertpapiere auf den K. zu übertragen. Es käme also auch
dafür der Kurs des November 1937 in Betracht. In der Veröffentlichung des Statistischen
Bundesamtes ist der amtliche Devisenkurs für 1937 mit 12,35 RM für 1 £P angegeben. In dem
Angebot der Palestine Agricultural Settlement Association Ltd. vom 11. Januar 1937 über
Obligationen an Transferenten heißt es ebenfalls, daß für die Umrechnung ein Kurs von 12,35 RM
zugrunde gelegt sei. Der von dem Kläger bei der Berechnung des Transferschadens zugrunde
gelegte Kurs von 12,20 RM für 1 £P kann deshalb nicht ohne weiteres maßgebend sein. Auch die
Feststellung des maßgebenden Kurses, die dem tatsächlichen Gebiet angehört, ist dem Richter der
Tatsacheninstanz vorbehalten.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375873
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3/11/2022