ergänzt habe. Sie habe nämlich nicht gewollt, dass Polizisten oder Zivilisten verletzt werden. Sie
selbst sei nicht auf der Demonstra on gewesen. Bei welchem anderen Nutzer sie den Screenshot
gemacht habe, könne sie nicht erinnern. Auch auf den Vorhalt, dass nicht erklärlich sei, weshalb
der Text auch nach dem Hinzufügen ihrer Worte in derselben Zeile weiterhin zentriert dargestellt
werde, ist sie bei ihren Ausführungen geblieben, hat aber trotz mehrfacher Nachfragen nicht
erklären können, wie genau sie den Text hinzugefügt habe. d) Angaben zur Tat 4 (Fall 2 der
Anklageschri ) 29 Hinsichtlich der geposteten Videos hat die Angeklagte auf Befragen angegeben,
dass auch diese von einem anderen, ihr nicht mehr erinnerlichen Account stammten. Sie habe
diese mit ihrem Handy abge lmt und dann selbst verö entlicht. Auch das auf dem Video
wahrnehmbare Lied, das die Bilder untermalt, sei bereits vorhanden gewesen. Sie habe aber
gewusst, dass das Video Bilder von der Demonstra on am Vorabend in B.-N. und auch Bilder von
ähnlichen Demonstra onen in anderen Städten Europas zeige. Stra aten habe sie damit nicht
gutheißen wollen, vielmehr habe sie auch hier aufgrund der aufwühlenden Ereignisse nach dem 7.
Oktober 2023 unüberlegt und spontan gehandelt. 3. Beweiswürdigung im engeren Sinn a)
Verantwortlichkeit für die Posts 30 Die Kammer ist den Angaben der Angeklagten gefolgt, soweit
diese die Verantwortung für das Verö entlichen der verfahrensgegenständlichen Posts objek v
eingeräumt hat. 31 Diese Angaben werden, neben dem für das fragliche I.--Nutzerpro l
verwendeten Vornamen der Angeklagten, der bereits eine Zuordnung zu der Angeklagten nahe
legt, auch durch die Angaben der Schwester der Angeklagten, der Zeugin ..., und ihres
Lebensgefährten, des Zeugen ... ..., bestä gt. Beide haben in der Hauptverhandlung
übereins mmend angegeben, dass die Angeklagte ihnen gegenüber die Posts eingeräumt habe.
32 Auch der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestä gt, dass
die Zeugin ... bereits im Rahmen der Durchsuchung der Meldeanschri der Angeklagten am 20.
Oktober 2023 mit ihren in der Hauptverhandlung gemachten Angaben korrespondierende
Äußerungen getä gt habe. Gleiches gelte für den Zeugen ..., der im Rahmen der Durchsuchung der
Aufenthaltsanschri der Angeklagten in der ... Allee XX am 15. November 2023 gegenüber dem
Zeugen ... geäußert habe, dass die Angeklagte ihm gegenüber das Absetzen der Posts eingeräumt
habe. Ein Grund für eine Falschbelastung der Angeklagten durch die beiden mit ihr in einem engen
Näheverhältnis stehenden Personen ist nicht erkennbar und wird durch die Kammer
ausgeschlossen. 33 Im Übrigen bestä gen auch die weiteren objek ven Ermi lungsergebnisse die
Verantwortlichkeit der Angeklagten für die Posts, so dass eine falsche Selbstbezich gung der
Angeklagten – sowohl gegenüber ihrem nahen Umfeld als auch in der Hauptverhandlung –
ebenfalls ausgeschlossen werden kann. So hat der Zeuge KHK ... angegeben, dass eine Nachfrage
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bei dem für I.- verantwortlichen Konzern Meta ergeben habe, dass der I.--Account „@...“ am 4.