nur um Screenshots von Inhalten gehandelt, die ihr angezeigt worden seien. Selbst habe sie keine
Posts erstellt. Sie hat ferner bestri en, aus an semi schen Mo ven heraus gehandelt zu haben.
Dies hat sie mit dem Umstand begründet, dass sie eine jüdische Freundin habe, die sich aber vor
Gericht nicht habe äußern wollen, und dass auch ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Kinder eine
Großmu er jüdischer Herkun habe. Auf den Vorhalt, sie habe im November 2023 einen
Chatpartner danach gefragt, ob der Name eines Kinderarztes, den sie für ihren Sohn in Betracht
ziehe, jüdischer Herkun sei, hat die Angeklagte angegeben, die Frage habe allein ihrem Interesse
an der Herkun der Person gegolten. Auch der Umstand, dass sie im Rahmen eine ihre Schwester
betre ende Durchsuchung im Februar 2022 geäußert habe, eine rothaarige Polizeibeam n sehe
wie eine Jüdin aus, und einen anderen bei der Durchsuchung eingesetzten Beamten als „Juden“
bezeichnet habe, sei allein ihrem allgemeinen Interesse an der Herkun von Menschen geschuldet.
Auch ihre nach den ersten Durchsuchungsmaßnahmen in der hiesigen Sache am 7. November
2023 über WhatsApp erfolgte Äußerung, dass der deutsche Staat betrogen werden müsse, da er
„o ziell für die Tötung von Muslimen sei“, habe keinen poli schen Hintergrund gehabt, sie selbst
sei nicht poli sch ak v. 25 Auch sei sie in keinem der Fälle davon ausgegangen, dass ihre I.--Posts
ernst genommen werden würden, in keinem Fall habe sie Hass gegen die jüdische Bevölkerung
verbreiten wollen. Auch negiere sie nicht das Existenzrecht Israels. Ihre Follower, von denen sie
etwa 100 persönlich kenne, seien poli sch nicht ak v und verübten keine Gewalt. Viele von ihnen
kämen aus B. oder M., wo sie auch einmal gelebt habe. Sie wisse, dass ihr Verhalten moralisch
falsch und unvernün ig gewesen sei, weshalb sie es auch bereue. a) Angaben zur Tat 1 (Fall 3 der
Anklageschri ) 26 Hinsichtlich des Posts vom 8. August 2022 hat die Angeklagte auf Befragen
ergänzend angegeben, sich einfach keine Gedanken gemacht zu haben. Sie habe auch hier einen
Screenshot gemacht und diesen dann einfach gepostet. b) Angaben zur Tat 2 (Fall 4 der
Anklageschri ) 27 Hinsichtlich des Bildes des getöteten oder schwer verletzen israelischen
Soldaten habe sie dieses nur weitergeleitet, konkret habe sie einen Screenshot gemacht und
diesen gepostet. Sie habe auch hier nicht über die Bedeutung des Bildes nachgedacht. Der 7.
Oktober 2023 sei wegen der Ereignisse im Nahen Osten für sie sehr aufwühlend gewesen. Überall
seien solche Bilder zu sehen gewesen. Sie habe einfach nur reagiert, nicht nachgedacht. Sie habe
nicht damit gerechnet, dass dieses Bild ursprünglich von der Hamas komme, deren Handeln
verurteile sie. c) Angaben zur Tat 3 (Fall 1 der Anklageschri ) 28 Hinsichtlich des Posts vom 17.
Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschri ) hat die Angeklagte ergänzend angegeben, dass sie den
geposteten Text auf einem anderen Pro l gesehen und einen Screenshot gemacht habe. Diesen
Screenshot habe sie lediglich dahingehend bearbeitet, dass sie bei der Au orderung, alles
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anzuzünden, den Klammerzusatz „(außer Wohnhäuser oder in der Nähe von Wohnhäusern)“