- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1960 IV ZR 75/60 - dargelegt hat, stellen die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema eine geeignete und als zuverlässig anzusehende Basis für die Feststellung derjenigen Kaufkraftrichtzahlen dar, wie sie den besonderen Bedürfnissen und Zwecken des Entschädigungsrechts entsprechen. Die von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Werte können allerdings nicht ohne weiteres übernommen werden; vielmehr müssen über die von dieser Behörde durchgeführten Erhebungen hinaus weitere Güter und Leistungen in den Preisvergleich einbezogen werden, die erfahrungsgemäß für die Verfolgten von besonderer Bedeutung sind, in den allgemeinen Kaufkraftziffern jedoch keinen Ausdruck finden. Die vom Statistischen Bundesamt für die Jahre 1945 bis 1951 veröffentlichten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen dem englischen Pfund und der Reichsmark oder der Deutschen Mark liegen nun aber durchweg 30 bis 35 % über dem amtlichen Devisenkurs; 1952 übersteigt dieser Mittelwert den Devisenkurs noch um 24 %. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die Kaufkraftziffern des Statistischen Bundesamts, wenn sie in der für die Zwecke des Entschädigungsrechts erforderlichen Weise durch die Erweiterung des Preisvergleichs herabgesetzt werden, jedenfalls nicht so weit absinken, daß die Kaufkraft für die Jahre 1945 bis 1952 um 10 % geringer als der amtliche Devisenkurs anzusetzen ist. Das Berufungsgericht hat von einer Beweiserhebung darüber abgesehen, weil eine solche Verringerung der Kaufkraft nicht wahrscheinlich sei. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß es eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich halte. Den Umfang der Beweisaufnahme über die Kaufkraft hatte das Berufungsgericht nach freiem Ermessen zu bestimmen (§287 ZPO, §209 Abs. 1 BEG). Zu beanstanden ist allerdings die Wendung, daß die Verringerung der Kaufkraft bis auf 10 % unter dem Devisenkurs nicht wahrscheinlich sei, denn es mußten eindeutige Feststellungen getroffen werden; doch handelt es sich offenbar um eine ungenaue Ausdrucksweise in Verbindung mit der nach der freier. Überzeugung des Gerichts vorzunehmenden Schätzung. b) Auch der Umstand, daß die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz bei der Umrechnung des in englischer Währung erhielten Einkommens der bei ihr versicherten Personen das englische Pfund mit 6,20 DM bewertet hat, hat dem Berufungsgericht mit Recht keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, die Kaufkraft des englischen Pfundes sei in den fraglichen Jahren um mindestens 10 % von dem amtlichen Devisenkurs abgewichen. Auf die in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen und die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen braucht nicht eingegangen zu werden; denn der von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz verwendete Umrechnungskurs kann im Entschädigungsrecht nicht in Betracht kommen, wie auch die Zuschläge, die die deutschen Auslandsbeamten in England zu ihrem Gehalt bekommen, unmaßgeblich sind. Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 28. Oktober 1960 ausgeführt, daß das von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahlenwerk auf umfassenden Preisvergleichen an Hand des umfangreichen Materials fußt, das im besonderen dieser Behörde zur Verfügung steht, daß die von dieser Behörde angewendete Methode in der Wissenschaft anerkannt ist, und daß die von ihr ermittelten Werte als solche deshalb als besonders zuverlässig erscheinen. Demgegenüber kann nicht auf die Kaufkraftberechnungen solcher Stellen zurückgegriffen werden, denen zwangsläufig geringere wissenschaftliche Möglichkeiten zu Gebote stehen, und die auch nicht das umfassende Material zur Verfügung haben, wie es das Statistische Bundesamt besitzt. So kann auch der von der deutschen Botschaft in London erteilten Auskunft über die Kaufkraft des englischen Pfundes, die der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375881 3 von 4 3/28/2022

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