- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom 1. Januar 1954 an eine
monatliche Rente von 600 DM unter Anrechnung der bereits erfolgten Leistungen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist für den Kläger niemand erschienen.
I.
Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, daß er die Verurteilung des beklagten Landes zur
Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von 229,63 DM, nämlich in Höhe der Differenz zwischen
der von ihm begehrten Rente von 600 DM und der ihm von der Entschädigungsbehörde
zuerkannten Rente von 370,37 DM, unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen verlangt. Auf die
Erhöhung des Höchstbetrages der Rente, der mit Wirkung vom 1. April 1959 630 DM beträgt (§33 a
3. DV-BEG, Art. III 2, Abschn. Nr. 2, Art. VI Satz 2 der VO vom 25. Februar 1960, BGBl. I, 130) hat
er sich nicht berufen.
II.
1.
Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen; daß der Kläger für die Zeit vom 1.
Januar 1954 an die in §93 BEG vorgesehene Rente nach Maßgabe seiner Einstufung in den höheren
Dienst zu beanspruchen hat, und daß für die Höhe der Rente die Kapitalentschädigung, an deren
Stelle sie tritt, maßgebend ist (§35 3. DV-BEG). Zweifelsfrei steht ferner fest, daß der
Entschädigungszeitraum am 1. Juni 1936 beginnt.
2.
Es handelt sich allein noch darum, ob die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das
Kammergericht mit Recht angenommen haben, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1945 aus seiner
Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der
Entschädigungszeitraum deshalb mit dem 31. Dezember 1944 sein Ende gefunden habe (§75 Abs.
1, 2, §92 Abs. 1 BEG).
Der Kläger hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen von 1945 bis 1952 Arbeitseinkünfte in englischer Währung erzielt, die, wenn sie
nach dem amtlichen Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet werden, das Einkommen
eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes mit dem Versorgungszuschlag in der dem
Lebensalter des Klägers entsprechenden Altersstufe, wie es in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG
ausgewiesen ist, erheblich übersteigen. In den folgenden Jahren erreichte das Einkommen des
Klägers dagegen bei dieser Umrechnung die Tabellenwerte nicht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß für die Umrechnung nur der amtliche Devisenkurs in
Betracht komme, da sich für die Jahre 1945 bis 1952 keine Abweichung von mindestens 10 % zu
Ungunsten der Verfolgten gegenüber der Umrechnung nach der Kaufkraft ergebe (§12 Abs. 3 3.
DV-BEG).
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet.
a)
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375881
2 von 4
3/28/2022