oder die Erwerber der über die Börse verkauZen Wertpapiere ausfindig zu machen, häOe
sich der Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die
übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die
Börse erworbenen AkKen großer AkKengesellschaZen die Ausnahmeregelungen des Art. 18
Abs. 3 REAO nicht gegriffen häOen. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem
rückerstaOungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu
erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer BruchteilsresKtuKon etwas, was
von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der
Auffassung der Beklagten betrip der hier vorliegende Sachverhalt, d. h. der Verkauf von
Wertpapieren an börsennoKerten Westunternehmen auch nicht nur einen so
kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eben
einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trip diese SachverhaltskonstellaKon auf eine Vielzahl von
Fällen bei der Arisierung großer AkKengesellschaZen mit Sitz im Westen und
Vermögenswerten im BeitriOsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstaOungsrechtlichen
Gesetzgebers, den früheren GesellschaZern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden
Rechten auch ihre „wirtschaZliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang
zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 18 = juris Rn. 13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine
Gleichstellung mit rückerstaOungsrechtlichen VorschriZen an, so kann die einschränkende
Auslegung der Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber
hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte,
die bereits nach rückerstaOungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit haOen,
Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre
Beteiligung bereits in RückerstaOungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch
auf ergänzende BruchteilsresKtuKon haben. Schließlich ist die Feststellung der BerechKgung
der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser
VorschriZ wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, f��r die der
BerechKgte bereits Leistungen nach dem BundesrückerstaOungsgesetz oder anderen
rückerstaOungsrechtlichen VorschriZen erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von
Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückerstaOungsrechtlichen Leistungen
und die begehrte Entschädigung nach dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz sich auf
denselben Vermögensverlust beziehen (IdenKtät des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil