des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung. „auch dann eingreiZ, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat - ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichKgen, dass eine BruchteilsresKtuKon nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im BeitriOsgebiet nach der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückerstaOungsrechtlichen VorschriZen häOe staxinden müssen, da insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin am 30. November 1955 und am 12. Januar 1961 das Deutsche Reich verpflichtet, Schadensersatz für den Verlust der AkKen zu leisten. Darauf kommt es aber nicht an, da auch die unterbliebene Rückgabe der AkKen den Anspruch auf BruchteilsresKtuKon nicht ausschließt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, war eine Rückgabe von AkKen häufig dadurch unmöglich, dass sie nicht unmiOelbar auf das Deutsche Reich übertragen, sondern an der Börse verkauZ und der Erlös an das Deutsche Reich gezahlt wurde (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2016 - VG 29 K 326.14 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In diesem Fall haOe der Geschädigte nach rückerstaOungsrechtlichen VorschriZen keine Möglichkeit, die Beteiligung selbst zurückzuerhalten. Denn selbst wenn es ihm - was unwahrscheinlich ist - gelungen wäre, den

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