vom 17. März 2015 - 8 C 5/14 -, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall.
Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der AkKenbeteiligung erfolgte gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956. Wie auch immer der Kurswert
der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in LiquidaKon befindlichen IG Farben
besKmmt worden sein mag, erscheint doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu
dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren
BeitriOsgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche
zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaZlich um die im BeitriOsgebiet belegenen
Grundstücke gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als
ergänzenden Anspruch zur ResKtuKon der entzogener, durch die weitere Entwicklung
möglicherweise wertlos gewordenen GesellschaZsanteile (BVerwG, Beschluss vom 20.
Dezember 2013 - 8 B 17/13 -, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung beruht
auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG
ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen
nicht vor.