750 Auf einen derartigen Attentäter wie den Angeklagten, der zwar erstmals, aber auf solch schwere und intensive Weise strafrechtlich in Erscheinung trete, seien die im Bereich der allgemeinen Gewalt- und Sexualdelinquenz für die Beurteilung eines Hanges gemeinhin genutzten Kriterien nur schwerlich übertragbar. Ebenso wenig lägen für solche Attentäter empirisch erhobene Daten über eine Rückfallgefahr oder standardisierte Prognoseverfahren vor. Wenn man allerdings die Biografie des Angeklagten und seine schwere Persönlichkeitsstörung betrachte und diese in Beziehung zur Entwicklung seiner fanatischen Überzeugungen und zum Tatgeschehen setze, werde aus forensischpsychiatrischer und kriminalprognostischer Sicht deutlich, dass die gegenständlichen Taten auf einem in der Persönlichkeit des Angeklagten tief verwurzelten inneren Zustand mit entsprechenden Verhaltensdispositionen beruhten. 751 Bei dem schon immer ausgesprochen einzelgängerischen, sozialgehemmten und selbstunsicheren Angeklagten habe sich nach der Operation im Jahr 2013 und dem Scheitern seines Studiums ein beschämendes Grundgefühl, Außenseiter und "Versager" zu sein, verfestigt. 752 Dieses habe ihn zunehmend anfällig gemacht für die Aufnahme von rechtsextremistischen Gedanken und Verschwörungsansätzen, weil sie eine außerhalb seiner eigenen Person liegende Erklärung für seine verfahrene Lebenssituation und seine schlechten Zukunftsaussichten aufgezeigt hätten. 753 Seine recht autistisch anmutende Fähigkeit, sich über einen recht langen Zeitraum allein und von außen unbemerkt mit einer sehr speziellen Aufgabe zu beschäftigen, habe es ihm eröffnet, mit einfachen Mitteln, in Eigenarbeit ein großes Arsenal an Schusswaffen und Sprengkörpern herzustellen. 754 Seine ausgeprägte Empathielosigkeit und sein Desinteresse an anderen Menschen habe es ihm weiter ermöglicht, einen detaillierten Tatplan mit dem Ziel, eine möglichst große Zahl an Menschen zu töten, zu entwerfen und zu versuchen, in die Tat umzusetzen. Dafür, dass es beim Angeklagten nach der Anschlagsbegehung zu einer Änderung seiner Einstellungen und Verhaltensdispositionen gekommen sei, gebe es keinerlei Hinweis. 755 Diese in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat der Senat nachvollzogen und für zutreffend erachtet. 756 Die rechtsextremistischen, menschenfeindlichen Einstellungen des Angeklagten und seine fortwährende Absicht, erneut Anschläge gegen Angehörige der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen zu begehen, sobald sich ihm die Gelegenheit hierzu bietet, sind fest eingewurzelt in seine Persönlichkeit und bestimmen sein Wesen. 757 Diese Einschätzung ist durch das Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung bestätigt worden. Die von ihm begangenen Tötungsdelikte hat er ausführlich, vollkommen gefühlskalt und ohne jedwede Empathie oder Mitleid für seine Tatopfer zu zeigen, geschildert. Bedauern hat er bloß darüber zum Ausdruck gebracht, dass er mit seinem Vorhaben, möglichst viele Menschen in der Synagoge zu töten, gescheitert sei. 758 Sobald seine rechtsextremistischen Überzeugungen von anderen Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden sind, hat er aggressiv reagiert und deutlich gemacht, dass seine Überzeugungen unverrückbar seien und er keine anderen Ansichten dulde. Zudem hat er angekündigt, seinen "Kampf" fortzuführen, sobald sich ihm in Freiheit wieder die Möglichkeit hierzu biete. 759 Nach alldem sieht der Senat die Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des §66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beim Angeklagten als erfüllt an. 760 Unter Ausübung des ihm vom Gesetz eröffneten Ermessens erachtet der Senat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung für unerlässlich geboten. 761 Der Gesetzgeber räumt dem Tatgericht in § 66 Abs. 2 StGB die Möglichkeit ein, sich – auch bei Vorliegen einer festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten – auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dieses hinreichend zur Warnung dienen lässt. 762 Damit ist dem Tatrichter – obgleich für eine Gefährlichkeit des Angeklagten nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist – eröffnet, den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges bei seiner Entscheidung Rechnung zu tragen, sofern konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Angeklagten aufgrund der Wirkungen des Strafvollzuges, etwa durch begleitende resozialisierende oder therapeutische Maßnahmen, zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. 763 Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sind hingegen außer Betracht zu lassen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019, 1 StR 612/18, Rn. 5; BGH, Urteil vom 26. Mai 2020,1 StR 538/19, Rn. 17; beides zitiert nach juris). Bei der Prüfung möglicher positiver Veränderungen durch den Strafvollzug hat der Senat insbesondere berücksichtigt,

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