735 Nach diesen Vorgaben ist bei einer gebotenen Gesamtwürdigung festzustellen, dass sich die Schwere der Schuld des Angeklagten gegenüber anderen Taten und Tätern in besonderer Weise abhebt. 736 Dieses ist bereits aufgrund der großen Anzahl an versuchten und verwirklichten Mordtaten, die der Angeklagte trotz teilweiser örtlicher Zäsuren innerhalb kürzester Zeit beging, zu bejahen. 737 Bei jeder dieser Taten verwirklichte der Angeklagte gleich mehrere Mordmerkmale, vielfach mit dem hervorgehobenen Vorsatz einer Tötungsabsicht. Die seinen Taten zugrundeliegenden Beweggründe sind zutiefst menschenverachtend, und das gesamte Anschlagsgeschehen ist von einer besonders rechtsfeindlichen Haltung des Angeklagten geprägt. 738 Für sein unverhohlen im Internet verkündetes Ziel, möglichst viele Menschen töten zu können, legte sich der Angeklagte während der langen Zeit der Tatvorbereitung ein großes Waffenarsenal mit selbst hergestellten Schusswaffen und Sprengmitteln zu. 739 Angesichts dieser gravierenden Umstände vermögen das straffreie Vorleben und sein Geständnis bei umfassender Gesamtwürdigung die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nicht mehr entscheidend zu verringern. Dies gilt umso mehr, weil das Geständnis keineswegs von Reue oder Unrechtseinsicht getragen war, sondern der Angeklagte vielmehr unverblümt an seinen menschenverachtenden Tatzielen und seiner rechtsfeindlichen Gesinnung festgehalten hat. Bedauern hat er lediglich darüber bekundet, dass die beiden getöteten Opfer nicht seinem eigentlichen Tatziel entsprachen, während er die Verletzten J. Z. und D. M. als "Kollateralschaden" eingeordnet hat. 740 F. 741 I. 742 Darüber hinaus hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet. 743 Eine solche Ermessensentscheidung ist dem Senat bei dem bisher nicht vorbelasteten Angeklagten durch §66 Abs. 2 StGB eröffnet. 744 Der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht nicht entgegen, dass gegen den Angeklagten zugleich auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Denn auch in einer derartigen Konstellation begegnet, wie der BGH mittlerweile bestätigt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2017, 5 StR 8/17, Rn. 14; zitiert nach juris), eine fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken. Während die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld eine staatliche Reaktion auf das schwer rechtswidrige Verhalten und die verwirklichte Schuld des Täters bedeuten, dient die Sicherungsverwahrung – unabhängig hiervon – vornehmlich dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten durch eine zu befürchtende Rückfälligkeit des Täters. 745 Dem lassen sich auch nicht in grundsätzlicher Weise Verhältnismäßigkeitsbedenken mit Blick auf ein Übermaßverbot entgegenhalten, vor allem, wenn man bedenkt, dass sich eine Anordnung der Sicherungsverwahrung für den Verurteilten nicht einseitig belastend darstellt, weil ihm nach § 66 c Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 1 StGB hierdurch ein besonderes, ansonsten nicht zur Verfügung stehendes Behandlungsangebot eröffnet wird. 746 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 62 Abs. 2 StGB liegen vor. Dieses gilt nicht nur bezogen auf die Anzahl der vom Angeklagten begangenen Mordtaten und die Höhe der hierfür verhängten Strafen, sondern auch wegen einer nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorausgesetzten hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten. 747 Der Rechtsbegriff des Hangs bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, 4 StR 578/18, Rn. 15; zitiert nach juris). 748 Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Lg., ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte aufgrund einer fest in seiner Persönlichkeit verankerten Überzeugung und Handlungsbereitschaft in Freiheit erneut schwerste Straftaten bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde. 749 Beim Angeklagten handele es sich um einen fanatisch-ideologisch motivierten Einzeltäter, dessen antisemitische, ausländerfeindliche und menschenverachtende Überzeugungen, vor allem sein Glaube an eine "jüdische Weltverschwörung", die als umfassendes Erklärungsmuster für sein verschrobenes Weltbild herhalte, in seine Persönlichkeit tief eingebunden seien und sein Denken und Handeln bestimmten. Auf einen derartigen Attentäter wie den Angeklagten, der zwar erstmals, aber auf solch schwere und intensive Weise

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