470 Dessen ungeachtet ist es aber auch nicht möglich festzustellen, dass sich der Angeklagte wegen der generellen Gefährlichkeit seines Handelns und dem Wissen, dass seine Schrotwaffe eine gewisse, ihm nicht genau bekannte Streubreite aufwies, damit abgefunden hätte oder es ihm gleichgültig gewesen wäre, Passanten auf dem Fußweg zu treffen. 471 Aus Sicht des Angeklagten war naheliegend, dass die Schrotkugeln dorthin gehen würden, wohin er mit der Flinte zielte, also in Richtung der Polizeibeamten und deren Fahrzeuge. 472 Ob er im Rahmen des Feuergefechtes überhaupt damit rechnete, dass bei seinen Schüssen auf die Polizeibeamten wegen einer Streubreite der Waffe Schrotkugeln in den Bereich des Fußweges gelangen könnten, lässt sich bereits nicht belegen. 473 Davon abgesehen, hätte aber aus maßgeblicher Tätersicht auch nur dann ein vorsatzrelevantes Risiko bestanden, wenn der Angeklagte außerdem davon ausgegangen wäre oder zumindest damit gerechnet hätte, dass sich überhaupt noch Personen auf dem Fußweg aufhalten, die durch gegebenenfalls weit gestreute Geschosskugeln hätten getroffen werden können. Dieses lässt sich genauso wenig nachweisen und ist aus Sicht des Senates eher unwahrscheinlich. Naheliegend erscheint vielmehr, dass der Angeklagte davon ausging, dass Fußgänger einen möglichen Gefahrenbereich bereits verlassen hatten bzw. sich nicht in einen solchen hineinbegeben. 474 Dieses liegt deshalb nahe, weil die Polizei bereits vorher, gut sichtbar, die Straße auf der einen Seite mit ihren querstehenden Fahrzeugen abgeriegelt hatte und die Gefährlichkeit der Situation, aufgrund der kurz vorangegangenen Schüsse des Angeklagten im Bereich der L. Straße auf M. Bo. sowie auf A. Ba. und die unbekannt gebliebene Person, offenkundig war. 475 Dass sich ein Passant, wie der Zeuge I. T. , trotz der vorherigen Warnung von A. Ba. bewusst in Richtung des Schusswechsels zwischen dem Angeklagten und der Polizeibeamten begeben würde, lag hingegen aus Sicht des Angeklagten eher fern. 476 Selbst für den – bereits nicht feststellbaren – Fall, der Angeklagte habe mit Personen auf dem Fußweg gerechnet, hätte aus seiner Sicht die Annahme nicht ferngelegen, dass solche Personen, so wie dies auch der Zeuge I. T. tat, hinter den parkenden Fahrzeugen Deckung suchen und deshalb nicht getroffen werden würden. 477 Gegen derartige Überlegungen des Angeklagten lässt sich auch nicht überzeugend einwenden, diese seien deshalb haltlos, weil dessen Tatverhalten von genereller Gleichgültigkeit, was die Auswahl möglicher Opfer anbelangt, bestimmt gewesen sei. 478 Es entsprach nämlich keineswegs den Tatvorstellungen des Angeklagten, aus seiner Sicht unbeteiligte Passanten wahllos zu töten. Der Umstand, dass I. T. wegen seines Migrationshintergrundes aus Sicht des Angeklagten womöglich ein lohnendes Anschlagsziel geboten hätte, kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, weil der Angeklagte zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Schussabgabe mit Passanten auf dem Fußweg nicht rechnete und erst später von dem Migrationshintergrund des Zeugen erfuhr. 479 10. 480 Bei seinen Feststellungen zum Verkehrsunfall auf der M. Straße hat sich der Senat neben der Einlassung der Angeklagten auf die Bekundungen der Zeugen A. I. , E. Fa. , H. Sf. und T. Su. gestützt. 481 Die örtlichen Verhältnisse am Unfallort hat er zudem dem Tatortbefundbericht nebst den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den von Ermittlungsbeamten angefertigten Skizzen entnommen. Auf die Aufnahmen des Livestreams hat sich das Gericht hingegen nicht stützen können, da der Angeklagte seinen Helm mit der daran befestigten Smartphone-Kamera zuvor abgesetzt hatte und auch die Actionkamera keine Bilder vom Unfallgeschehen aufnahm. 482 Die Zeugen haben das erlebte Geschehen aus ihrer jeweiligen Sicht, sich gegenseitig ergänzend, so wie festgestellt, glaubhaft bekundet. 483 Dabei hat der Zeuge Sf. betont, die eigentliche Kollision nicht wahrgenommen zu haben und auch der geschädigte Zeuge I. hat angegeben, nicht sagen zu können, an welchem Körperteil er von dem Fahrzeug des Angeklagten, mutmaßlich durch den rechten Außenspiegel, getroffen worden sei. Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen hat er ebenfalls glaubhaft geschildert. 484 Der Zeuge Fa. hat bekundet, zur Unfallzeit Pakete auf dem Gehweg der M. Straße in Fahrtrichtung S. Tor ausgetragen zu haben und auf das Unfallgeschehen erst durch Reifenquietschen aufmerksam geworden zu sein. Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten A. I. lässt sich nicht nachweisen. Der Senat hat

Select target paragraph3