454
b.
455
Es hat sich hingegen nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte bei seinen Schüssen auch den ZeugenI. T. treffen
und töten wollte.
456
Der Angeklagte hat ausgeführt, bei den Schüssen auf die Polizeibeamte andere Personen nicht wahrgenommen zu
haben und sich auf diese konzentriert zu haben.
457
Der Zeuge I. T. hat das von ihm erlebte Geschehen, so wie festgestellt, glaubhaft geschildert.
458
Seine anfängliche Behauptung, in seinem Antrag auf Zulassung der Nebenklage, der Angeklagte habe gezielt auf ihn
geschossen, hat er bei seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten.
459
Hierfür hat die übrige Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dem steht nicht nur die insoweit
nachvollziehbare Einlassung des Angeklagten, er habe sich allein auf den Schusswechsel mit den Polizeibeamten
fokussiert und keine weiteren Personen zwischen diesen und ihm auf der Straße oder dem Fußweg wahrgenommen,
sondern auch das in Augenschein genommene Bildmaterial entgegen.
460
Auf diesem ist erkennbar, dass der Angeklagte allein auf die Polizeibeamten mit seiner Waffe zielte und nicht etwa den
Lauf zur Seite in Richtung des Fußweges schwenkte.
461
Im Übrigen ist weder der Zeuge noch eine andere Person in dem Bereich zwischen dem Angeklagten und den
Polizeibeamten auf den Aufnahmen zu erkennen.
462
Hinzu kommt, dass eine mögliche Sicht des Angeklagten auf den Zeugen wegen der parkenden Autos zumindest
teilweise ohnehin verdeckt gewesen war.
463
Muss man davon ausgehen, dass der Angeklagte den Zeugen gar nicht wahrnahm, kann auch die Überlegung, das
äußere Erscheinungsbild des Zeugen hätte den Angeklagten wegen eines vermuteten Migrationshintergrundes
veranlassen können, auf diesen zu schießen, kein Indiz für eine Tötungsabsicht liefern.
464
Ein bedingter Tötungsvorsatz bezogen auf den Zeugen I. T. lässt sich ebenfalls nicht belegen.
465
Von bedingtem Tötungsvorsatz ist auszugehen, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge
seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem
Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich
unerwünscht sein (Willenselement).
466
In Abgrenzung hierzu ist von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter mit der als möglich erkannten
Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernstlich und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche
Erfolg werde nicht eintreten.
467
Die Abgrenzung von Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit verlangt eine umfassende Gesamtschau aller objektiven
und subjektiven Tatumstände, wobei, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, die objektive Gefährlichkeit der
konkreten Tathandlung ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des
bedingten Vorsatzes sein kann (BGHSt 63, 88, 93 f.).
468
Selbst wenn man in der vorliegenden Konstellation, etwa in ähnlicher Weise wie in der Rechtsprechung zu unerlaubten
Autorennen in Innenstädten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020, 4 StR 482/19, zitiert nach juris, Rn. 26 - 33), auch den
Schrotschüssen wegen ihrer objektiven Gefährlichkeit eine wesentliche Indikatorwirkung beimessen wollte, ließe sich
damit gleichwohl kein bedingter Tötungsvorsatz bezogen auf den Zeugen I. T. begründen. Es lässt sich nämlich nicht
belegen, dass der Angeklagte sich eines für ihn unkalkulierbaren Todesrisikos bei seiner Schussabgabe bewusst war
und er dieses Risiko billigend in Kauf genommen hätte. Dabei hätte sich der Angeklagte der besonderen objektiven
Gefährlichkeit nicht nur für die anvisierten Polizeibeamten, die er treffen wollte, sondern eben gerade auch bezogen auf
den Zeugen I. T. als möglichen Passanten auf dem Fußweg bewusst gewesen sein müssen. Hierfür gibt es jedoch
keine ausreichenden Anhaltspunkte.
469
Bereits das genaue Maß einer konkreten objektiven Gefährdung des Zeugen I. T. durch die Schüsse hat sich nicht
aufklären lassen. Die Angaben des Zeugen sind nicht derart genau gewesen, als dass man daraus hätte schließen
können, in welcher Entfernung von ihm die Geschosse tatsächlich einschlugen. Aber auch die später im Rahmen der
Tatortarbeit gesicherten Einschussspuren in der Nähe des Fahrzeugs, hinter dem der Zeuge in Deckung ging sowie die
Einschussspuren an den Hauswänden, lassen sich nicht eindeutig den vom Zeugen wahrgenommenen Schüssen
zuordnen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Tatspuren womöglich durch die vorangegangenen Schüsse auf A.
Ba. und die unbekannte Person verursacht wurden.
Dessen ungeachtet ist es aber auch nicht möglich festzustellen, dass sich der Angeklagte wegen der generellen