399 Eingestanden hat der Angeklagte auch, ihm seien, als er sich von der Synagoge entfernte, keine weiteren, objektiv noch bestehenden Möglichkeiten, wie ein Eindringen in die Synagoge hätte gelingen können, mehr in den Sinn gekommen. Allein dieses und die weitere vom Angeklagten eingestandene Befürchtung, mit einem alsbaldigen Eintreffen von Polizeikräften vor Ort gerechnet zu haben, sind der Grund dafür, weshalb der Angeklagte sein Anschlagvorhaben schließlich aufgab. 400 3. 401 Die Feststellungen zum Mord an J. L. beruhen ebenfalls auf dem Geständnis des Angeklagten und sind neben den Livestream Aufnahmen durch eine in Augenschein genommene Videosequenz, die eine Anwohnerin aus ihrem Fenster in der H. Straße aus erhöhter Position aufgezeichnet hatte, vollumfänglich belegt. 402 Aufgrund der umfassenden und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Ls. und Prof. Dr. Wb. stehen die tödlichen Verletzungen von J. L. aufgrund der Schüsse sowie der Umstand, dass sie bereits unmittelbar nach Abgabe der ersten Schusssalve verstarb, fest. 403 Dem Livestream lässt sich weiterhin entnehmen, dass J. L. zwar den Lärm der vorangegangenen Explosion wahrgenommen und als störend empfunden, die Situation aber nicht als gefährlich, insbesondere nicht für sich selber, erfasst hatte, weil sie sich eher beiläufig, im Vorbeigehen, ohne anzuhalten, über den Lärm beschwerte jedoch keinerlei Flucht- oder Abwehranstrengungen unternahm. Dies hatte auch der Angeklagte erkannt, weil er sich zunächst zu J. L. umgedreht und diese beobachtet hatte, bevor er aus kurzer Entfernung die Schüsse in den Rücken der Geschädigten abgab. 404 Die weiteren Motive für seine Tat hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Insbesondere hat er eingestanden, in dem Moment äußerst frustriert gewesen zu sein, weil er mit seinem Plan, in die Synagoge einzudringen, nicht vorangekommen sei und ihn das nahe Vorbeigehen von J. L. und ihre Beschwerde über den Lärm an der weiteren Tatausführung gehindert hätten. Er habe sich deshalb spontan entschlossen, sie zu töten. Allerdings sei er sich bereits im Vorfeld darüber im Klaren gewesen, dass sein Ziel, in die Synagoge einzudringen und dort Menschen zu töten, alleinige Priorität haben sollte. Mögliche "Störer" habe er ganz konsequent ausschalten, das heißt töten wollen, um nicht mehr später, bei der weiteren Tatausführung unerwartet von einer womöglich nur verletzten Person angegriffen zu werden. 405 Seine verächtliche Haltung gegenüber J. L. hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Sie wird zudem bestätigt durch die mehrfache Bezeichnung der bereits toten J. L. im Livestream als "Schwein" durch den Angeklagten und das Protokoll der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2019, wonach der Angeklagte die Geschädigte bei dieser Gelegenheit unter anderem als "fette Frau" bezeichnet hat. 406 4. 407 Der Vorwurf, der Angeklagte habe auch versucht, M. Ra. mit der Maschinenpistole zu töten (Tat 4 der Anklageschrift) hat sich nicht bestätigt. Der Angeklagte, der die Tat in Abrede gestellt hat, war deshalb insoweit freizusprechen. 408 Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 27. November 2019 durch Beamte des Bundeskriminalamtes gab der Angeklagte zunächst an, sich an das nur wenige Sekunden andauernde Geschehen, nicht mehr genau erinnern zu können. In der Hauptverhandlung, nach erneuter Betrachtung der Livestream Aufnahmen hat er sich eingelassen, mit seiner Waffe im Anschlag die Umgebung überprüft zu haben, um, falls dies aus seiner Sicht nötig gewesen wäre, sogleich, ohne Zeitverlust schießen zu können. Eine Schussabgabe sei bei M. Ra. aber nicht erforderlich gewesen. 409 Auf der entsprechenden Livestream Sequenz ist zu erkennen, dass der Angeklagte auf M. Ra. und eine weitere, unbekannt gebliebene Frau mit Kinderwagen, die sich beide in einer Entfernung von rund 30 Metern am Eingang der H. Straße auf dem Fußweg befanden, direkt mit der Maschinenpistole zielte. Etwa zwei bis drei Sekunden später sind die Personen wieder aus dem Sichtfeld des Angeklagten verschwunden, weil sie sich, unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben der Zeugin M. Ra. , geistesgegenwärtig aus der H. Straße hinter den Mauervorsprung des Synagogengeländes zurückgezogen hatten. Daraufhin senkte der Angeklagte seine Waffe und es vergingen etwa zwei weitere Sekunden, bevor er ausrief, "klemmt" und damit auf eine anhand der Stellung des Verschlusshebels der Waffe auch auf dem Livestream erkennbare Ladehemmung Bezug nahm. 410 Dass der Angeklagte zuvor versucht hatte, den Abzug der Maschinenpistole zu betätigen, um einen Schuss auf M. Ra. abzugeben, hält der Senat für ausgeschlossen. Ansonsten wäre wie beim Betätigen des Abzuges, als er unmittelbar anschließend den Geschädigten G. treffen wollte, auf dem Livestream ein metallenes Klicken zu hören gewesen, was bei der Sequenz mit M. Ra. gerade fehlte. Der Senat hält es zudem für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte bereits im Begriff stand, auf M. Ra. zu schießen und

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