386
Da die Herstellung der Waffen und des Sprengstoffes sowie die Beschaffung der weiteren Tatmittel mit einem eher
geringen finanziellen Aufwand verbunden waren und sich über mehrere Jahre erstreckten, war der Angeklagte hierbei
ebenso wenig auf fremde finanzielle Hilfe angewiesen. Die mehrjährige Planung und Vorbereitung der Tat sprechen
ebenfalls dafür, dass es dem Angeklagten möglich war, eingehend im Internet nach Bauanleitungen und Anregungen
für seinen Waffenbau zu recherchieren, sein handwerkliches Geschick im Laufe der Zeit zu verbessern und die Waffen
ohne fremde Hilfe in der Werkstatt seines Vaters selbst anzufertigen. Die Frage, ob womöglich die Eltern den
Waffenbau bemerkten oder aber aufgrund anderer Anzeichen ernstlich mit der Begehung eines Anschlages durch ihren
Sohn rechneten, hat sich letztlich nicht aufklären lassen.
387
II.
388
Die Feststellungen zum nachfolgenden Tatgeschehen beruhen, was die Taten in H. anbelangt, zunächst auf den in
Augenschein genommenen Aufnahmen des gesicherten Livestreams, der in Bild und Ton, teilweise versehen mit
Kommentaren des Angeklagten, dessen Vorgehen umfassend und detailhaft zeigt.
389
Es hat Bestätigung durch die ebenfalls in Augenschein genommenen Aufnahmen der zusätzlich vom Angeklagten
verwendeten Actionkamera erfahren. In Übereinstimmung mit diesen Aufnahmen, den Angaben der gehörten
Tatzeugen sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte die Begehung der Taten, so wie
festgestellt, in jeder Hinsicht glaubhaft eingeräumt.
390
Auch was die Feststellungen zur inneren Tatseite anbelangt, beruhen diese ganz überwiegend auf den geständigen
Einlassungen des Angeklagten; soweit die Feststellungen von der Einlassung wegen einzelner Teilaspekte der inneren
Tatseite abweichen, hat sich das Gericht auf das übrige Beweisergebnis gestützt.
391
1.
392
Die Kommentierung des Livestreams und ein Hochladen seiner selbst verfassten Dokumente in das Internet hat der
Angeklagte eingestanden. Es wird zudem durch entsprechende Filmaufnahmen der Smartphone-Kamera belegt.
Inhaltlich sind die im Internet gesicherten Dokumente im Selbstleseverfahren eingeführt und durch ergänzende
Zeugenangaben der Ermittlungsbeamten Kriminalhauptkommissar Fr. und Kriminalkommissar Li. erläutert worden.
393
2.
394
Die geständige Einlassung zum Ablauf des Anschlages auf die Synagoge ist durch die Livestream Aufnahmen und die
ebenfalls in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera der Synagoge bestätigt worden.
395
Weiterhin haben die zur Tatzeit in der Synagoge anwesenden Zeugen und Zeuginnen R. Bd. , Dr. E. Wx. , A. Ry. , S.
Si. , M Pr. , N. Hn. , V. Lt. , J. A. , V. R. , A. M. , C. Fe. , I. Br. , K. En. und R. Re. das Geschehen aus ihrer Sicht
plastisch und eindringlich, auch was die jeweils erlittenen Tatfolgen anbelangt, den Feststellungen entsprechend,
glaubhaft geschildert.
396
In diesem Zusammenhang hat die Zeugin Sc. zudem klargestellt, das Synagogengelände kurz vor dem Anschlag
verlassen zu haben, weshalb unter weiterer Berücksichtigung der von KOK Wi. erstellten Personenauflistung davon
auszugehen ist, dass sich nicht 52 Gottesdienstbesucher, wie von der Anklage zugrunde gelegt, sondern nur 51
Personen zum Zeitpunkt des Anschlages in der Synagoge aufhielten.
397
Die Einlassung des Angeklagten, er habe befürchtet, die Synagoge könne womöglich ein Denkmal sein, ohne dass dort
am Tattag ein Gottesdienst stattfinde, ist angesichts der übrigen festgestellten Umstände als unglaubhaft und widerlegt
anzusehen. Angesichts des massiven mitgeführten Waffenarsenals, der zeitraubenden übrigen Tatvorbereitung und der
mit einer späteren Ergreifung verbundenen Risiken, ist es aus Sicht des Senates bereits vollkommen lebensfremd, wenn
der Angeklagte sich nicht vorher vergewissert hatte, dass in der Synagoge der Feiertagsgottesdienst stattfand.
Ansonsten hätte sich der Angeklagte, nach seiner Tatankündigung überhaupt nicht verständlich, die Blöße gegeben,
aufgrund des Livestreams für jeden erkennbar als kompletter Versager dazustehen. Auch hat der Angeklagte keinen
alternativen Ort in seine Tatplanung mit eingestellt, an dem die jüdische Gemeinde zu H. womöglich ihren Gottesdienst
hätte feiern können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund der Intensität seiner übrigen
Tatvorbereitung und der vielen Zeit, die er mit der Nutzung des Internets verbrachte, dort auch genau darüber
recherchierte, an welchem Ort die jüdische Gemeinde in H. ihre Gottesdienste abhält. Es ist naheliegend, dass er dabei
auch auf die Internetseite der jüdischen Gemeinde stieß, die dort - so die glaubhaften Zeugenangaben des
Gemeindevorstands M. Pr. - Ort und Zeiten ihrer Gottesdienste aufführte.
398
Bei seinen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen der Synagoge und dem umliegenden Bereich hat sich der
Senat ergänzend auf die eingeführten Tatortbefundberichte, nebst der in Augenschein genommenen Lichtbilder und
Skizzen sowie auf die Zeugenangaben der mit der Tatortarbeit befassten Kriminaloberkommissarin Ri. gestützt.
Eingestanden hat der Angeklagte auch, ihm seien, als er sich von der Synagoge entfernte, keine weiteren, objektiv noch