342 Mit den Schüssen in W. habe er J. Z. und D. M. nicht töten wollen. Auch anschließend habe er nicht mit tödlichen Folgen für beide gerechnet (Tat 11 und 12 der Anklageschrift). 343 Was die Taten 6, 9, 11 und 12 der Anklage anbelangt, sind diese Einlassungen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Hingegen hat sich die Einlassung des Angeklagten zur Tat 4, er habe M. Ra. nicht töten wollen, nicht widerlegen lassen. 344 In der weiteren Einlassung hat der Angeklagte sein von Antisemitismus, Rassismus, Fremden- und Frauenfeindlichkeit geprägtes Weltbild und seine Tatmotive unumwunden offengelegt und versucht, diese auch im Gerichtssaal zu propagieren und zu verteidigen. Dabei hat er angekündigt, seinen begonnenen "Kampf" später, wenn ihm dies möglich sei, fortsetzen zu wollen. Zudem hat er den Holocaust erneut geleugnet und mit Zwischenrufen und häufigem, unverhohlenem Lachen versucht, die als Zeugen gehörten Geschädigten, vor allem jene aus der Synagoge, zu verunglimpfen und herabzusetzen. 345 C. 346 Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme Bestätigung erfahren hat. 347 Insoweit hat sich das Gericht vor allem auf die Angaben der umfangreich gehörten Tatzeugen wie auch anderer Zeugen, die in Augenschein genommenen Aufnahmen des Livestreams, der Actionkamera, der weiteren, von Tatzeugen aufgezeichneten Videosequenzen des Tatgeschehens sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen der Tatorte, als auch auf die, durch Verlesung oder im Selbstleseverfahren eingeführten oder mittelbar nach Vorhalt aufgrund der Angaben des Angeklagten oder der Zeugen, zum Gegenstand gemachten Schriftstücke und Dokumente sowie auf die gutachterlichen Ausführungen der gehörten Sachverständigen gestützt. 348 Hierzu im Einzelnen: 349 I. 350 1. 351 Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang, über die Schulzeit, den Grundwehrdienst hin zu dem gescheiterten Studium, zur Magen-Darm-Erkrankung und zur sich daran anschließenden, beruflich und auch sonst perspektivlos empfundenen Zeit, hat das Gericht den glaubhaften Angaben des Angeklagten entnommen, der auch sein sozial zurückgezogenes Verhalten sowie seine Schwierigkeiten, Kontakte und freundschaftliche Beziehungen zu anderen aufzubauen, unumwunden eingeräumt hat. 352 Ergänzend hat sich der Senat insoweit auf die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen K. Du. , eine Grundschullehrerkollegin und Freundin der Mutter, die den Angeklagten von klein auf kannte; A. We. , Schulleiterin der vom Angeklagten besuchten Grundschule, und D. Hb. , ebenfalls Grundschullehrerin des Angeklagten, gestützt. 353 Der Zeuge M. Hi. , Stubenkamerad während des Grundwehrdienstes, hat seine Eindrücke vom Angeklagten aus der Wehrdienstzeit plastisch, den Feststellungen entsprechend, geschildert. 354 Sowohl die Mutter des Angeklagten, seine Halbschwester als auch sein Vater haben sich als Angehörige auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Über das familiäre Umfeld hat jedoch der ehemalige Lebensgefährte der Halbschwester, der Zeuge M. S. , glaubhaft und recht detailreich Angaben gemacht. 355 Hierbei hat er auch von gelegentlichen, rechtsradikalen, antisemitischen oder auch ausländerfeindlichen Äußerungen des Angeklagten berichtet. Diese hätten er und die übrigen Familienmitglieder zwar nicht ausdrücklich gebilligt, entgegengetreten sei man ihnen aber auch nicht, insbesondere, weil man unangenehme Diskussionen mit dem Angeklagten habe vermeiden wollen. 356 Die glaubhaften Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen mit nur sporadischen Einnahmen und die Verwendung seiner beschränkten Mittel auf den Kauf von Materialien für den Waffen- und Sprengsatzbau findet Bestätigung durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Bankauskünfte und sichergestellten Kontounterlagen, die von dem Ermittlungsbeamten KHK E. als Zeuge orientierend erläutert worden sind. 357 2. 358 Der eigenhändige Waffenbau ohne fremde Hilfe und das Herstellen von Munition und Sprengstoffen sowie die hierauf verwandten Zeiträume hat der Angeklagte ebenfalls voll geständig eingeräumt. Diese Angaben werden durch die anhand der Kontounterlagen ermittelten Materialkäufe und die beim Angeklagten auf Datenträgern sichergestellten Bauanleitungen von Schusswaffen sowie seine detailreichen Ausführungen zu den Waffen in dem "Pre-Action Report" bestätigt. 3.

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