32 6. a) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S. Be. ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2020 sowie an den Adhäsionskläger D. Lu. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2020 zu zahlen. 33 b) Von einer Entscheidung über die weitergehenden Feststellungsanträge der Adhäsionsklägerin S. Be. und des Adhäsionsklägers D. Lu. wird abgesehen. 34 c) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin D. M. , dem Adhäsionskläger J. Z. sowie dem Adhäsionskläger W. Bl. gegenüber verpflichtet ist, die ihnen jeweils entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 9. Oktober 2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 35 d) Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 36 7. Der Angeklagte trägt die auf seine Verurteilung entfallenen Verfahrenskosten; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. 37 Zudem hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger als auch die auf Grund der Adhäsionsanträge angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen und den Adhäsionsklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 38 Angewandte Vorschriften: 39 § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 211 Abs. 2 Var. 3, 4, 5, 7 und 8, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 5, § 229, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 2 13 Nr. 1 Alt. 1, § 251, § 253 Abs. 1, § 255, § 315c Abs. 1 Nr. 2d), Abs. 3 Nr. 1, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4, § 22, § 23 Abs. 1, § 52, § 53, § 66 Abs. 2, § 69, § 69a, § 74 StGB. Gründe 40 (abgekürzt nach § 267 Abs. 4, Abs. 5, S. 2 StPO, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen der die Nebenkläger I. T. und A. I. betreffenden Taten) 41 A. 42 I. 43 Der Senat hat zu den persönlichen Verhältnissen und der persönlichen Entwicklung des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen. 44 1. 45 Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern, R. und C. B. , zusammen mit seiner drei Jahre älteren Halbschwester, A. P. , aus der ersten Ehe der Mutter in Ha. auf. Nach der Scheidung seiner Eltern zog der damals vierzehnjährige Angeklagte mit seiner als Grundschullehrerin tätigen Mutter und seiner Halbschwester in eine nur wenige Kilometer entfernte Wohnung in Bf. . Der Kontakt zu seinem Vater, einem angestellten Rundfunkund Fernsehmechaniker, blieb jedoch durchgehend erhalten und dem Angeklagten stand im Hause seines Vaters in Ha. weiterhin ein eigenes Zimmer zur Verfügung, wo er sich, vor allem an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche aufhielt. 46 Nach seiner altersgemäßen Einschulung besuchte der Angeklagte zunächst die Grundschule in Ha. und wechselte im siebten Schuljahr auf das L. Gymnasium in E. , wo er im Jahr 2010 das Abitur mit einer Durchschnittsnote von 2,8 ablegte. Nachdem er anschließend für kurze Zeit auf 400-Euro-Basis in einer Großbäckerei gearbeitet hatte, leistete er vom 1. Oktober 2010 bis Anfang April 2011 seinen Grundwehrdienst in Hg. ab. Im Oktober 2011 begann er in M. mit einem Studium der molekularen und strukturellen Produktgestaltung, wobei es ihm jedoch nicht gelang, die von ihm im ersten Semester belegten Studienkurse erfolgreich abzuschließen. Nachdem er im Sommersemester 2012 keine Kurse mehr besucht hatte, wechselte er zum Wintersemester 2012 an die Universität nach H. , wo er ein Studium der Chemie begann. Dort bestand er im ersten Semester zwei belegte Kurse jeweils mit der Note 3,3, besuchte allerdings im zweiten Semester keine Studienkurse mehr. 47 Seit Ende des ersten Semesters in H. hatten sich beim Angeklagten andauernde Oberbauchbeschwerden eingestellt, die zunächst ohne auffälligen ärztlichen Befund blieben. Am 15. April 2013 wurde jedoch in einer Sonografie im Oberbauch ein Darmverschluss nebst größerer Blutansammlung festgestellt, welcher eine anschließende Operation notwendig machte. In der Folgezeit litt der Angeklagte unter Magenbeschwerden, Übelkeit und Schwächegefühlen. Seine körperliche Situation besserte sich jedoch wieder, nachdem man im Februar 2014 in einer weiteren Operation die regulären Verhältnisse im Verdauungstrakt wiederhergestellt hatte. Gleichwohl nahm der Angeklagte sein Studium nicht mehr auf und wohnte fortan wieder in seinem alten Kinderzimmer

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