- Quelle: beck-online DIE DATENBANK § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV schreibt u.a. vor, daß der Verfolgte, hier der Vater des Klägers, zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben muß. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Vater des Klägers sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Ansicht nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des Klägers stamme aus dem deutschen Sprachund Kulturgebiet, habe ausschließlich deutsch gesprochen und einen deutschen Namen geführt, die deutsche Schule besucht und sei Agent für deutsche Zeitungen gewesen. Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Vater des Klägers habe sich als Deutscher betrachtet, habe zwar kein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt, Anhaltspunkte zu einem Bekenntnis zu einem anderen Volkstum seien jedoch ebensowenig vorhanden. Ob der Vater des Klägers die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat - nach § 6 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Die getroffenen Feststellungen ergeben zwar, daß die Bestätigungsmerkmale in der Person des Vaters des Klägers vorgelegen haben. Sie ergeben jedoch nicht, daß sich der Vater des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht muß die Tatsachen, aus denen sich das Bekenntnis ergibt, neben denen feststellen, die die Bestätigungsmerkmale begründen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann nicht durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden (Beschluß des Senats vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -). Es kann auch nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, mit der Erwägung übergangen werden, die in den ost- und südosteuropäischen Vertreibungsgebieten lebenden Juden seien derjenigen im Staatsgebiet ansässigen nichtjüdischen Volksgruppe zuzurechnen, der sie sich angeschlossen hätten. Denn die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ist eine Rechtsfrage, deren Bejahung die Feststellung der in § 6 BVFG aufgestellten Merkmale, u.a. das des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, voraussetzt. Unter dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist zu verstehen, daß sich der Bewerber bei Dritten als Deutscher bekannt gemacht hat, wie der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - ausgeführt hat. Für die Annahme eines solchen Bekenntnisses ist erforderlich, daß der Bewerber das Bewußtsein und den Willen hatte, Deutscher zu sein. Das ist hier für die Person des Vaters des Klägers zu bejahen, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, er habe sich als Deutscher betrachtet. Ferner ist jedoch erforderlich, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum annehmen zu können, daß das Bewußtsein und der Wille, Deutscher zu sein, kundgegeben worden sind. Ausdrücklich ist hier die Kundgabe nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen. Indessen ist eine solche Kundgabe auch durch schlüssige Handlungen möglich. Dafür ergeben jedoch jedenfalls die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts. Der Anschluß an das deutsche Volkstum allein, von dem das Verwaltungsgericht ausgeht, ist ohne rechtliche Bedeutung. Denn es kommt darauf an, wie sich der Anschluß vollzog. Nur wenn die Art und Weise des Anschlusses die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erlaubt, ist dieser Anschluß rechtlich von Belang. Darüber hat das Verwaltungsgericht nichts festgestellt. Daß in diesem Zusammenhang der Umstand unerheblich ist, der Vater des Klägers habe sich auch nicht zu einem anderen Volkstum bekannt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die deutsche Sprache, der deutsche Name und der Besuch einer deutschen Schule (Erziehung), aus denen das http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315297 3 von 4 4/27/2022

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