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Verwaltungsgericht den Anschluß des Vaters des Klägers an das deutsche Volkstum hergeleitet hat,
allein sind Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG. Sie können, wie der Senat in seinem
oben angeführten Urteil zum Ausdruck gebracht hat, allenfalls prozessual als Beweisanzeichen für
die Feststellung von Tatsachen in Frage kommen, aus denen sich ein Bekenntnis herleiten läßt.
Wenn das Verwaltungsgericht dazu noch ausgeführt hat, der Vater des Klägers habe sich für die
Gesamtheit seiner Lebensbeziehungen so eindeutig in einer bestimmten Richtung festgelegt, daß es
keiner weiteren Verdeutlichung bedurft habe, so ist das für die hier maßgebliche Frage des
Bekenntnisses zum deutschen Volkstum unzutreffend.
Auch die Tätigkeit des Vaters des Klägers als Agent für deutsche Zeitungen läßt sich nicht als
Bekenntnis zum deutschen Volkstum einordnen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, eine derartige
Tätigkeit als Bekenntnis anzusehen, wenn Inhalt und Tendenz der Zeitungen und ihre Verbreitung
bei Dritten den Eindruck erwecken mußten, der Vater des Klägers trete für das deutsche Volkstum
ein. So kann es beim Vater des Klägers gewesen sein. Es fehlt jedoch insoweit bisher an
tatsächlichen Feststellungen. Daher steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vater des
Klägers habe dem deutschen Volkstum angehört, mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1
VwGO).
Das angefochtene Urteil verletzt aber auch aus dem Grunde Bundesrecht, weil ungeklärt ist, ob die
weiteren Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gegeben sind, nämlich u.a.,
daß der Vater des Klägers in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz
in seinem Vertreibungsgebiet hatte und ihm während dieses Zeitraums in dem Vertreibungsgebiet
belegenes Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen wurde. Das
Verwaltungsgericht hat angenommen, der Verfolgungszeitraum habe für die B. mit dem Beginn des
Rußlandfeldzuges am 22. Juni 1941 im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
begonnen. Es hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, die seine Ansicht rechtfertigen können, am
22. Juni 1941 sei die B. in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung
einbezogen gewesen. Das Bundesausgleichsamt hat zwar in einer Arbeitsanweisung angenommen,
die Verfolgungszeit habe am 6. April 1941 begonnen. Es geht von der Handhabung im Bereich des
Bundesentschädigungsgesetzes aus, wo nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG der 6. April 1941 als
Zeitpunkt der deutschen Veranlassung zur Freiheitsentziehung gilt. Diese Anweisung ist für die
Gerichte nicht verbindlich. Die Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes stimmt mit der der 7.
FeststellungsDV nicht überein (§ 2 BEG, § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV). Nach der hier
maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV müssen Tatsachen
festgestellt werden, die den Schluß zulassen, die B. sei am 22. Juni 1941 in den unmittelbaren
Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen. Das hat das Verwaltungsgericht
unterlassen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist, da die getroffenen Feststellungen
keine Endentscheidung zulassen, an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das
Verwaltungsgericht wird - soweit es auf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV
ankommen sollte - das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1969 - BVerwG III C 75.68 - zu
berücksichtigen haben.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 26.2.1970 – III C 150.68, BeckRS 1970, 31315297
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315297
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4/27/2022