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Beschwerdebeschluß vom 20. Juli 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge
nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage
mit Urteil vom 4. Juli 1968 stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt:
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV seien erfüllt. Der Vater des Klägers sei
rassisch Verfolgter gewesen. Er habe seinen Wohnsitz nach Beginn des Verfolgungszeitraums, der
in die Zeit nach Beginn des Rußlandfeldzuges im Juni 1941 falle, als Rumänien einschließlich der B.
von deutschen Truppen besetzt worden sei, in einem Vertreibungsgebiet gehabt. Er sei nämlich im
Sommer 1941 zwangsweise in der Ukraine interniert worden. Er sei deutscher Volkszugehöriger
gewesen. Diese Frage beurteile sich nach § 6 BVFG.
Zur Widerlegung der gegenteiligen Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, die Juden hätten als einzelne oder in kleinsten Gruppen in der Gemeinschaft anderer
Völker oder Volksgruppen gelebt und hätten sich bei längerem Zusammenleben mit ihnen
verschmolzen. Die in der Diaspora lebende jüdische Minderheit sei derjenigen in einem besonderen
Siedlungsgebiet ansässigen Volksgruppe zuzurechnen, der sie sich angeschlossen habe.
Grundsätzlich sei jeder Jude in der D. einem dort bodenständigen, nichtjüdischen Volkstum
zuzurechnen. Im Falle des Vaters des Klägers könne dies nur das deutsche Volkstum sein, weil
keine Anhaltspunkte für die Verbindung mit und für das Bekenntnis zu einem anderen Volkstum
vorhanden seien. Darum sei es unschädlich, wenn der unmittelbar Geschädigte offenbar mangels
entsprechender Gelegenheiten kein ausdrücklich erklärtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum
abgegeben habe. Seine ausschließliche Entscheidung für die deutsche Sprache lege ihn eindeutig in
Richtung auf das deutsche Volkstum fest.
Die Ausgleichsbehörden hätten daher die Schadensberechnung nachzuholen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten. Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 6 BVFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, der unmittelbar Geschädigte habe neben der deutschen Sprache auch Jiddisch
verstanden, von den Landessprachen habe er aber nur die deutsche beherrscht. Die Verwendung
der deutschen Sprache in der Familie, im Geschäftsleben und in der Öffentlichkeit und das Lesen
deutscher Bücher und Zeitungen enthielten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Anteil der
Juden an der Bevölkerung in der Heimatstadt des unmittelbar Geschädigten sei ohne rechtliche
Bedeutung. Alle Juden außerhalb P. lebten in der D. oder hätten so gelebt.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an
das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat die Ansicht
vertreten, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, der allein das
Feststellungsbegehren des Klägers rechtfertigen könnte, lägen vor. Das trifft nach den vom
Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu.
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4/27/2022