Wegen dieser Rechtsfehler müssen das Berufungsurteil und der Bescheid der
Entschädigungsbehörde aufgehoben werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die
Behörde auch bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich der Bejahung einer Härte und der
Bemessung der Härtebeihilfe zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die übrigen
Leistungsvoraussetzungen nach Abschnitt I der Richtlinien im Falle der Klägerin bejaht hätte.
Bei der erneuten Prüfung des Härteantrags wird die Behörde die Grundsätze zu beachten haben,
die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 415 Nr. 19 für dem Begriff der Härte und den mit der
Härteregelung des §171 Abs. 1 BEG verfolgten Zweck aufgestellt hat. Sie kann im Falle der
Klägerin eine Härte im Sinne von §171 Abs. 1 BEG insbesondere nicht mit dem Hinweis verneinen,
es liege ein Fall vor, in dem das BEG Entschädigungsleistungen nach Art und Höhe ausdrücklich
regele oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, die der zeitlichen und räumlichen
Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Außerdem setzt die Gewährung eines Härteausgleichs nicht das Vorliegen einer Notlage oder
Bedürftigkeit voraus (BGH RzW 1964, 395). Bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein
Härteausgleich gewährt werden kann, sind jedoch die Wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse der Antragstellerin und ihrer unterhaltsverpflichteten Angehörigen angemessen zu
berücksichtigen. Diese Prüfung hat die Behörde bisher überhaupt nicht vorgenommen. Das
Berufungsgericht stellt zwar entsprechende Überlegungen an, doch setzt es dabei
unzulässigerweise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde.
Die Erwägung, Verfolgungsfolgen seien bei der Klägerin jetzt nur noch schwerlich festzustellen und
die Auswirkungen der Verfolgung auf ihre heutige Lage seien weggefallen, könnte für sich allein
gleichfalls eine ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht rechtfertigen Ob eine auszugleichende
Härte vorliegt, hängt zwar auch davon ab, ob und wie die Verfolgung sich jetzt noch auf die Lage
des Geschädigten auswirkt. Aber selbst wenn die Verfolgung sich jetzt nicht mehr auswirkt, kann
wegen der heutigen Lebensverhältnisse des Geschädigten die Nichtentschädigung des
Verfolgungsschadens eine Härte sein (vgl. auch BGH RzW 1970, 415). Das gilt insbesondere dann,
wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht sichergestellt ist.
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung zugunsten der Klägerin reif. Der Bescheid der Beklagten
vom 27. September 1967 war daher aufzuheben, soweit er die Klägerin beschwert. Hinsichtlich der
bewilligten einmaligen Leistung von 2.000 DM kam eine Aufhebung nicht in Betracht, weil dieser
Betrag der Klägerin nicht mehr genommen werden kann. Die Behörde kann jedoch bei der neuen
Entscheidung über den Härteantrag diese Leistung berücksichtigen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 22.3.1973 – IX ZR 27/71, BeckRS 1973, 31400911
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400911
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4/8/2023