beruflichen Existenz führten, mitgetroffen worden, was für die Anwendbarkeit des §171 BEG ausreicht (BGH RzW 1964, 395). d) Eine Schädigung der Klägerin, die auf die Verfolgung zurückzuführen ist, entfällt auch nicht dadurch, daß bei der Berechnung der Berufsschadensentschädigung ihres Ehemannes von den gesamten Einkünften ausgegangen worden ist, die das Geschäft abgeworfen hat. Das ist nur für die Einreihung des Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung. Die Schädigung der Ehefrau in der Nutzung ihrer Arbeitskraft bleibt dagegen auch dann bestehen, wenn der Ehemann für seinen Berufsschaden aus dem Geschäft entschädigt wird. Ein Nebeneinander der Entschädigungen für den Ehemann und die im Geschäft mitarbeitende Ehefrau ist rechtlich möglich. Nur müssen gegebenenfalls die beiden Kapitalentschädigungen miteinander verrechnet worden, wenn zunächst nur die Entschädigung für den Mann auf Grund des gesamter Geschäftseinkommens berechnet worden ist (vgl. BGH RzW 1961, 393; 1963, 502). e) Zu Unrecht stellt die Behörde und ihr folgend das Berufungsgericht darauf ab, daß Härteausgleich nur möglich sei, wem zwischen der jetzigen Bedürftigkeit oder Notlage des Antragstellers und der Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehe. Bei Prüfung der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nach §171 Abs. 1 BEG stellt sich diese Frage nicht. Auch nach den Richtlinien der Länder ist gemäß Abschnitt I Ziff. 2 b nur entscheidend, ob zwischen dem entstandenen Schaden und der nationalsozialistischen Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei kann nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Härteausgleich abgestellt werden; denn auch der Entschädigungsanspruch nach BEG setzt nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Schaden besteht, der auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Liegt überhaupt ein auf die Verfolgung zurückzuführender Schaden vor, so kann dieser rechtlich die Grundlage für einen Härteausgleich bilden, wenn er im Rahmen der Ansprüche nach BEG ganz oder teilweise nicht entschädigt wird. Der Beklagte und das Berufungsgericht können daher auch nicht auf die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs abstellen, die durch die Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage des Ehemannes der Klägerin und damit auch der Klägerin ab 1949 in den USA eingetreten sei. Bei der pauschalen Bemessung des Entschädigungszeitraums nach §75 BEG handelt es sich um keinen Fall der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Außerdem ist der Klägerin zumindest bis Ende 1948 ein Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft entstanden, weil sie infolge der nationalsozialistischen Verfolgung mit ihrem Ehemann die berufliche Existenz verloren hatte und während eines längeren Zeitraums nicht erwerbstätig sein konnte. f) Die Erwägungen, die der Beklagte und das Berufungsgericht hinsichtlich eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der heutigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der früheren nationalsozialistischen Verfolgung anstellen, können allerdings für die Frage beachtlich sein, ob in der Nichtentschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens eine Härte im Sinne von §171 BEG liegt und mit welcher Leistung diese Härte gegebenenfalls auszugleichen ist (BGH RzW 1970, 415 Nr. 19). Sie können aber nicht dazu führen, daß bereits die anderen Leistungsvoraussetzungen für einen Härteausgleich verneint werden und daher nur ein Ausnahmefall im Sinne von Abschnitt II Ziff. 10 der Länderrichtlinien angenommen wird. 3. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400911 5 von 6 4/8/2023

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