beruflichen Existenz führten, mitgetroffen worden, was für die Anwendbarkeit des §171 BEG
ausreicht (BGH RzW 1964, 395).
d)
Eine Schädigung der Klägerin, die auf die Verfolgung zurückzuführen ist, entfällt auch nicht
dadurch, daß bei der Berechnung der Berufsschadensentschädigung ihres Ehemannes von den
gesamten Einkünften ausgegangen worden ist, die das Geschäft abgeworfen hat. Das ist nur für die
Einreihung des Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung. Die Schädigung
der Ehefrau in der Nutzung ihrer Arbeitskraft bleibt dagegen auch dann bestehen, wenn der
Ehemann für seinen Berufsschaden aus dem Geschäft entschädigt wird. Ein Nebeneinander der
Entschädigungen für den Ehemann und die im Geschäft mitarbeitende Ehefrau ist rechtlich möglich.
Nur müssen gegebenenfalls die beiden Kapitalentschädigungen miteinander verrechnet worden,
wenn zunächst nur die Entschädigung für den Mann auf Grund des gesamter Geschäftseinkommens
berechnet worden ist (vgl. BGH RzW 1961, 393; 1963, 502).
e)
Zu Unrecht stellt die Behörde und ihr folgend das Berufungsgericht darauf ab, daß Härteausgleich
nur möglich sei, wem zwischen der jetzigen Bedürftigkeit oder Notlage des Antragstellers und der
Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehe. Bei Prüfung der gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen nach §171 Abs. 1 BEG stellt sich diese Frage nicht. Auch nach den
Richtlinien der Länder ist gemäß Abschnitt I Ziff. 2 b nur entscheidend, ob zwischen dem
entstandenen Schaden und der nationalsozialistischen Verfolgung ein adäquater ursächlicher
Zusammenhang besteht. Dabei kann nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Härteausgleich abgestellt werden; denn auch der Entschädigungsanspruch nach BEG setzt nicht
voraus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Schaden besteht, der auf die Verfolgung
zurückzuführen ist. Liegt überhaupt ein auf die Verfolgung zurückzuführender Schaden vor, so kann
dieser rechtlich die Grundlage für einen Härteausgleich bilden, wenn er im Rahmen der Ansprüche
nach BEG ganz oder teilweise nicht entschädigt wird.
Der Beklagte und das Berufungsgericht können daher auch nicht auf die Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs abstellen, die durch die Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage
des Ehemannes der Klägerin und damit auch der Klägerin ab 1949 in den USA eingetreten sei. Bei
der pauschalen Bemessung des Entschädigungszeitraums nach §75 BEG handelt es sich um keinen
Fall der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Außerdem ist der Klägerin zumindest bis Ende
1948 ein Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft entstanden, weil sie infolge der
nationalsozialistischen Verfolgung mit ihrem Ehemann die berufliche Existenz verloren hatte und
während eines längeren Zeitraums nicht erwerbstätig sein konnte.
f)
Die Erwägungen, die der Beklagte und das Berufungsgericht hinsichtlich eines fehlenden
Zusammenhangs zwischen der heutigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der früheren
nationalsozialistischen Verfolgung anstellen, können allerdings für die Frage beachtlich sein, ob in
der Nichtentschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens eine Härte im Sinne von §171 BEG liegt
und mit welcher Leistung diese Härte gegebenenfalls auszugleichen ist (BGH RzW 1970, 415 Nr.
19). Sie können aber nicht dazu führen, daß bereits die anderen Leistungsvoraussetzungen für
einen Härteausgleich verneint werden und daher nur ein Ausnahmefall im Sinne von Abschnitt II
Ziff. 10 der Länderrichtlinien angenommen wird.
3.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400911
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4/8/2023