Der Ehemann der Klägerin ist für seinen Berufsschaden durch Zahlung von 29.316 DM
Kapitalentschädigung entschädigt worden. Die Rente hat er nicht gewählt. Die Klägerin hat keine
Entschädigungsleistungen nach BEG erhalten. Ihr Antrag wegen Schadens im brieflichen
Fortkommen ist mit der Begründung abgelehnt worden, ihre Tätigkeit ins Geschäft ihres Mannes sei
nicht über den Rahmen des §1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgegangen und nicht auf eigenen Erwerb
gerichtet gewesen. Das folge auch daraus, daß ihr Ehemann bei seinem eigenen Antrag das
gesamte Einkommen aus dem Gewerbebetrieb ausschließlich als Entgelt für seine Tätigkeit in
Anspruch genommen habe.
1966 hat die Klägerin die Gewährung von Härteausgleichsleistungen beantragt. Sie hat
vorgetragen, sie habe außer einer Rente aus der Social Security von 109,20 $ monatlich kein
Einkommen und verfüge auch über kein Vermögen. Die Entschädigungsleistungen ihres Mannes in
Höhe von insgesamt etwa 48.000 DM seien durch erhöhte Aufwendungen, die sie infolge eines
eigenen Unfalls und des Todes einer Tochter gehabt habe, nahezu aufgebraucht.
Mit Bescheid vom 27. September 1967 hat der Beklagte die Gewährung einer laufenden Beihilfe
zum Lebensunterhalt abgelehnt und der Klägerin eine einmalige Beihilfe von 2.000 DM für
Krankheitskosten gewährt. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Ein Härteausgleich setze voraus, daß der Antragsteller einen eigenen Schaden erlitten habe und der
Schaden, für den Härteleistungen begehrt werden, im adäquaten Kiesel Zusammenhang mit einer
Verfolgung im Sinne des §2 BEG stehe und seiner Rechtsnatur nach dem BEG zuzuordnen sei. In
Fällen, in denen das BEG Entschädigungsleistungen nach Art und Höhe ausdrücklich regele oder
von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, erscheine es nicht möglich, diese Grenzen im
Wege des Härteausgleichs zu überschreiten. Ausnahmen von diesen Grundsätzen seien nur dann
zulässig, wenn die besonderen Umstände eines Einzelfalles diesen als so außergewöhnlich
erscheinen lassen, daß die grundsätzliche Regelung nicht mehr vertretbar wäre. Das treffe bei der
Klägerin hinsichtlich der ihr durch ihren Unfall entstandenen Unkosten zu. Dagegen könne ihr aus
grundsätzlichen Erwägungen eine laufende Beihilfe zum Lebensunterhalt nicht zuerkannt werden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Abänderung des Bescheides und Zahlung einer laufenden
Beihilfe zum Lebensunterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des
Berufungsverfahrens hat der Beklagte seine Entscheidung weiter damit begründet, daß an sich der
Klägerin eine Härteausgleichsleistung nach Abschnitt I Ziff. 1 und 2 b der Länderrichtlinien
deswegen nicht zustehe, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen ihrer Verfolgung und
der derzeitigen Notlage nicht erkennbar sei. Von einer Verfolgungseinwirkung könne nicht mehr
gesprochen werden, wenn durch eigene Willensentschließung des Ehemannes und die
Lebensumstände des Auswanderungslandes sein Leben und damit die wirtschaftlichen Folgen für
die Klägerin die eingetretene Entwicklung nahmen. Die als Ausnahmeregelung zugebilligte
Härteleistung von 2.000 DM halte sich in angemessenen Verhältnis zu der behaupteten Notlage. Da
in Fällen gleichliegender Art ausnahmsweise eine einmalige Zuwendung in dieser Höhe
vorgenommen werde, andererseits keine Umstände vorgetragen seien, die die ausnahmsweise
Zubilligung einer höherem einmaligen Zuwendung rechtfertigen, sei die Klägerin wie solche
Verfolgte behandelt worden, die sich in gleicher Notlage befänden.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag
weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet.
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http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400911
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4/8/2023