BGH, Urteil vom 22.03.1973 – IX ZR 27/71LG Wiesbaden23.04.1968; OLG
Frankfurt a. M.25.03.1969
BeckRS 1973,
31400911
BGH, Urteil vom 22.03.1973 – IX ZR 27/71LG Wiesbaden23.04.1968; OLG
Frankfurt a. M.25.03.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 22.03.1973 - IX ZR 27/71
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 22. März 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1973 durch den
Vorsitzenden Richter Mai und die Richten Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
Frankfurt (Main) vom 25. März 1969 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts in Wiesbaden vom 23. April 1968 abgeändert.
Der Bescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 27. September 1967 wird aufgehoben,
soweit der Härteausgleich für die Klägerin nach §171 Abs. 1 BEG auf eine einmalige Leistung von
2.000 DM beschränkt wird.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Die 1901 geborene jüdische Klägerin war seit 1919 mit dem Kaufmann Harry L. verheiratet. Mit
diesem betrieb sie seit 1923 in W. ein Textilgeschäft. 1933 mußte das Ehepaar aus
Verfolgungsgründen das Geschäft aufgeben und auswandern. Nach Zwischenaufenthalten in der
Schweiz, in Frankreich, Belgien und Polen ließ es sich zunächst 1934 in Wien nieder, mußte jedoch
nach der Besetzung Österreichs wieder fliehen und ging 1938 nach England. Nach der Übersiedlung
1947 in die USA betätigte sich der Ehemann der Klägerin nieder in seinem alten Beruf und erlangte
ab 1949 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage. 1964 gab er sein Geschäft wegen
Krankheit auf und ist kurz darauf durch Selbstmord verstorben.
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