Anspruch auf eine Rente unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und in dem dort
bestimmten Umfang. Für diese grundsätzliche rechtliche Auffassung spricht entscheidend der
Sinn und Zweck der Versorgungsrente, die unter bewußter Außerachtlassung des
Entschädigungsgedankens die Versorgung des Verfolgten in den Vordergrund stellt. Die
Berücksichtigung der Witwe und der Kinder des Verfolgten bedeutet ebenfalls
eine Durchbrechung eines das BEG beherrschenden Grundsatzes. Denn grundsätzlich ist,
abgesehen von wenigen im Gesetz bestimmten Ausnahmen, nur derjenige zur Entschädigung
berechtigt, der in seiner Person durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und
hierdurch geschädigt worden ist. Steht aber ein Rentenanspruch wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen des Verfolgten nach seinem Tode nur seiner Witwe und seinen
Kindern nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der §§85, 86, 97 und 98 BEG zu, so
folgt daraus, daß eine Vererbung der im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bestehenden noch
nicht festgesetzten oder rechtskräftig zuerkannten Rentenrückstände nicht stattfindet. Die
Klägerin kann daher diese Rückstände nicht verlangen. Ihr auf diese Leistungen gerichteter
Klaganspruch ist unbegründet. 4. Einer anderen rechtlichen Regelung folgt die
Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie ist, sofern der
Verfolgte nach dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist, nach der allgemeinen Regelung des
§13 Abs. 1 BEG frei vererblich. Diese Entschädigung würde daher ohne Einschränkung auf
die Klägerin kraft ihrer erbrechtlichen Stellung übergehen. Nun hat allerdings der verstorbene
Erblasser anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt. Seine Entscheidung ist nach
§84 Satz 3 BEG endgültig. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Rentenwahl dem Verfolgten in
jedem Falle die Rente verschafft und daß er damit den Anspruch auf
Kapitalentschädigung verliert. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er selbst nur die primär
geschuldete Kapitalentschädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf die Rente
wegen Fehlens der im Gesetz für diese Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen
nicht zusteht (vgl. Blessin/Wilden, BEG, 3. Aufl. Anm. 6 zu §84). Dieselbe Rechtslage ergibt
sich für die Erbin des Verfolgten, wenn der Verfolgte nach Ausübung des Rentenwahlrechts
verstorben ist und weder die rückständigen Rentenzahlungen auf sie im Erbwege übergehen
noch sie als Witwe das Recht hat, von ihren Rechten nach den §§85, 86, 97 und 98 BEG
Gebrauch zu machen, um damit ein eigenes Rentenrecht zu erwerben. Denn durch den Tod
des Verfolgten vor Festsetzung der Rente ist sein auf Rentenleistungen gerichteter
Entschädigungsanspruch gegenstandslos geworden. Es ist mit dem Zweck des
Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen als
eines Ausgleichsanspruchs wegen des durch die Verdrängung oder die Beschränkung