tun. 3. Ist nach alledem davon auszugehen, daß der verstorbene Verfolgte rechtswirksam die
Rente gewählt hat, so steht der Klägerin als Erbin ein Anspruch auf die Rentenleistungen vom
1. November 1953 bis zum Tode des Erblassers nicht zu. Das Berufungsgericht hat die
Rechtslage zutreffend gewürdigt. Die Angriffe der Revision dringen demgegenüber nicht
durch. Da der Rentenanspruch des verstorbenen Verfolgten vor seinem Tode noch nicht
festgesetzt war, ist für die Entscheidung der Frage der Vererblichkeit der Rentenrückstände
zunächst die Vorschrift des §140 Abs. 3 BEG in Erwägung zu ziehen. Danach ist der
Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge nach Maßgabe des Abs. 1 des
§140 BSG vererblich. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1: Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung
nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen
Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Diese Vorschrift kann
jedoch, wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai 1960 - IV ZR
321/59 -, RzW 1960, 467; vom 13. Juli 1960 - IV ZR 9/60 - und vom 16. Mai 1961 - IV ZR
285/60 - (die beiden letzten Entscheidungen sind nicht veröffentlicht) zum Ausdruck gebracht
hat, im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen, da der Erblasser der Klägerin erst
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Der erkennende Senat hat in
den genannten Entscheidungen zur rechtlichen Bedeutung der Vorschrift des §140 Abs. 3
BEG die Auffassung vertreten, daß die erbrechtliche Regelung nur für die Vererblichkeit der
nach §129 Abs. 5 BEG zu zahlenden Versicherungsrente von Bedeutung ist, da nur diese
Rente mit Rücksicht auf §11 BEG vor dem 1. November 1953 geschuldet werden kann.
Danach ergibt §140 Abs. 3 BEG i.V. mit Abs. 1 dieser Vorschrift nichts für die Beantwortung
der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf die rückständigen Rentenbezüge des
verstorbenen Verfolgten zusteht. Daraus, daß aus §140 BEG keine Antwort auf diese Frage
gewonnen werden kann, folgt jedoch nicht, daß der in Frage stehende Anspruch nach der
allgemeinen Regelung des §13 BEG frei vererblich ist und demgemäß von der Klägerin mit
Recht geltend gemacht werden kann. Aus der grundsätzlichen Regelung des Rentenanspruchs
des berufstätig gewesenen Verfolgten zugunsten des Verfolgten selbst und seiner nächsten
Hinterbliebenen in den §§81, 82, 85 und 86 BEG - für die im privaten Dienst
geschädigten Verfolgten siehe die entsprechenden Vorschriften der §§93, 94, 97 und 98 BEG folgt vielmehr, daß der Rentenanspruch des Verfolgten im eigentlichen Sinne überhaupt nicht
vererblich ist. Er ist durch die im Gesetz getroffene Sonderregelung aus der allgemeinen
erbrechtlichen Regelung des BSG herausgenommen. Nur dann, wenn die besonderen
Tatbestände der §§85, 86, 97 und 98 BEG vorliegen, haben Ehefrau und Kinder einen