entstandenen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht vereinbar, daß dieser Anspruch
wegen des Todes des Verfolgten weder durch Leistung einer Kapitalentschädigung noch durch
die Zahlung einer Rente erfüllt wird. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, daß ein
der Vererbung zugänglicher Entschädigungsanspruch deshalb entfällt, weil durch die dem
Rentenanspruch eigentümliche Regelung der §§85, 86, 97 und 98 BSG ein
Entschädigungsanspruch nach dem Tode des Verfolgten vor Festsetzung der von ihm
gewählten Rente überhaupt in Fortfall kommt. Aus diesem Grunde muß der Erbin des
Verfolgten in diesem Falle das Recht zustehen, ungeachtet der Rentenwahl des Verfolgten
kraft ihres Erbrechts die Kapitalentschädigung zu verlangen, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Dieses Recht der Erbin
entfälltt wenn die Witwe des Verfolgten, sofern sie mit der Erbin nicht personengleich ist, ihre
Rechte aus §86 in Verbindung mit §85 BEG geltend macht. Denn der Witwe des Verfolgten
stehen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, und wie im Schrifttum
unbestritten ist, die Rechte aus den §§85, 86, 97 und 98 BEG ohne Rücksicht auf ihre
erbrechtliche Stellung zu (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden
Senats vom 15. Februar 1961 - IV ZR 199/60 - ). 5. Das Urteil des Berufungsgerichts ist
daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die
Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem
verstorbenen Verfolgten ein Entschädigungsanspruch auf die Kapitalentschädigung zusteht.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin mit
Recht einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land nach den Regeln des
bürgerlichen Rechts aus Amtspflichtverletzung geltend machen kann.