entstandenen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht vereinbar, daß dieser Anspruch wegen des Todes des Verfolgten weder durch Leistung einer Kapitalentschädigung noch durch die Zahlung einer Rente erfüllt wird. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, daß ein der Vererbung zugänglicher Entschädigungsanspruch deshalb entfällt, weil durch die dem Rentenanspruch eigentümliche Regelung der §§85, 86, 97 und 98 BSG ein Entschädigungsanspruch nach dem Tode des Verfolgten vor Festsetzung der von ihm gewählten Rente überhaupt in Fortfall kommt. Aus diesem Grunde muß der Erbin des Verfolgten in diesem Falle das Recht zustehen, ungeachtet der Rentenwahl des Verfolgten kraft ihres Erbrechts die Kapitalentschädigung zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Dieses Recht der Erbin entfälltt wenn die Witwe des Verfolgten, sofern sie mit der Erbin nicht personengleich ist, ihre Rechte aus §86 in Verbindung mit §85 BEG geltend macht. Denn der Witwe des Verfolgten stehen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, und wie im Schrifttum unbestritten ist, die Rechte aus den §§85, 86, 97 und 98 BEG ohne Rücksicht auf ihre erbrechtliche Stellung zu (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1961 - IV ZR 199/60 - ). 5. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem verstorbenen Verfolgten ein Entschädigungsanspruch auf die Kapitalentschädigung zusteht. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin mit Recht einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land nach den Regeln des bürgerlichen Rechts aus Amtspflichtverletzung geltend machen kann.

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