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auffassung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt.
Damit ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
2.
Ungeachtet dessen sind keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 – 1 B
311/16 – zu erheben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung – durch
einen dazu nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten – zu begründen. Das ist nicht geschehen. Diese bundesrechtliche
Vorgabe wäre durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aus kompetenzrechtlichen Gründen selbst dann zu beachten, wenn gegen sie – was nicht
der Fall ist – verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären. Zur Kontrolle
wäre insoweit allein das Bundesverfassungsgericht berufen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei insoweit die Möglichkeit genommen worden, seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht eingehender zu begründen, ist falsch. Der Beschwerdeführer hatte – wie jeder andere Verfahrensbeteiligte in jedem anderen Verfahren der Prozesskostenhilfe
auch – umfassende Gelegenheit, seine Gründe für seinen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung darzulegen. Er hat davon auch umfassend Gebrauch gemacht.
3.
Davon abgesehen weist der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf
Folgendes hin: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war von