7 vornherein nicht die Frage, ob das Feilhalten von Gegenständen, die Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewalt- oder Willkürherrschaft oder der NSDAP oder einer ihrer Organisationen enthalten, strafbar ist und Anlass zu einem polizeilichen Einschreiten bedeuten kann. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war von Anfang an nicht, ob der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens einen individuellen grundrechtlichen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten gegen die Vermarktung solcher Produkte des Nationalsozialismus hat und ob – soweit es sich nicht um nationalsozialistische Abzeichen und Kennzeichen, sondern um bestimmte Devotionalien der nationalsozialistischen Herrschaft wie die in der Öffentlichkeit thematisierte Verbreitung von „Lagergeld“ handelt – ein Einschreiten der Polizei unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder anderer Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen statthaft oder gar geboten wäre. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war einzig und allein das Bemühen des Beschwerdeführers, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Justiz eine bestimmte rechtlich wertende Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss für Eingaben des Landtags des Saarlandes zu untersagen. Einen solchen Anspruch hat der Beschwerdeführer nicht. Nach Artikel 78 Abs. 2 SVerf ist nämlich der Ausschuss für Eingaben grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft zu verlangen. Dieses von Verfassungs wegen gewährte Recht eines parlamentarischen Ausschusses begründet umgekehrt eine von Verfassungs wegen bestehende Pflicht der Exekutive zur Auskunftserteilung, zu der auch eine rechtliche Bewertung von Vorgängen, die eine Petition anspricht, gehören kann. Welchen Inhalt eine solche Auskunft hat, ob sie eine zutreffende oder unzutreffende rechtliche Bewertung enthält, steht – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bindung der Exekutive – allein zu deren Disposition. Würde ein Bürger der Landesregierung oder ihren Teilen untersagen dürfen, eine bestimmte Rechtsauffassung dem Landtag gegenüber zu vertreten, würde er unmittelbar in das rechtliche Verhältnis von Verfassungsorganen zueinander eingreifen und damit das umfassende Informationsrecht des

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