5 richte seien daher verpflichtet, Rechtssuchende vor einer ablehnenden Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch „umfängliche rechtliche Hinweise“ in die Lage zu versetzen, durch eine Korrektur oder Ergänzung des Vortrags Prozesskostenhilfe zu erlangen. Die Menschenwürde des Beschwerdeführers sei verletzt, weil der Beschwerdeführer Angehörige habe, die in Konzentrationslagern inhaftiert gewesen seien und Juden millionenfach durch das nationalsozialistische Gewalt- und Willkürregime vernichtet worden seien. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Schutzes schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil dem Beschwerdeführer noch eine andere rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, seiner grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Wird eine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt, so ist sie – auch im Hinblick auf die Rüge anderer Grundrechtsverletzungen – unzulässig, wenn nicht zuvor fristgerecht eine an sich statthafte Gehörsrüge erhoben worden ist (SVerfGH Beschluss vom 10.01.2008 – Lv 4/07 m.w.N.). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2016 – durch den er sein Grundrecht auf rechtliches Gehör als verletzt betrachtet – eine Gehörsrüge zu erheben (§ 152a VwGO). Diese durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – wie auch durch das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte der Bundesländer – in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechts-

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