- Quelle: beck-online DIE DATENBANK So lag der Fall hier. Der Kläger war beim tatsächlichen Schadenseintritt (1939 und 1941) nicht potentieller Vertriebener, da er weder, deutscher Volks zugehörig er noch mit einer Deutschen verheiratet war. Der danach fehlende Zusammenhang zwischen dem Kriegssachschaden und dem späteren Vertreibungsschaden kann nicht durch die nachträgliche. Eheschließung mit einer deutschen Aussiedlerin hergestellt werden. Eine Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten in den Lastenausgleich rechtfertigt sich vielmehr nur für Schäden, die zeitlich nach der Eheschließung entstanden sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. März 1964 - BVerwG III C 43.63 (Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 91 = BVerwGE 18, 131) als Motivation für das Ehegattenprivileg des § 11 Abs. 3 LAG die Erwägung herausgestellt, "es sollte vor allem für das Familiengut, das im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG verlorengegangen ist, ohne Rücksicht darauf, welchem der Ehegatten die verlorenen Wirtschaftsgüter nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gehört hatten, ein Ausgleich im Rahmen der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes gewährt werden". Zwar heißt es in dieser Entscheidung auch, die Gleichstellung sei nicht zuletzt deswegen geschehen, um im Verhältnis der Ehegatten zueinander keinen Vertriebenen minderen Rechts zu schaffen. Zu dieser Wendung setzt sich der Senat mit der jetzt getroffenen Entscheidung jedoch nicht in Widerspruch. Der Sachverhalt der zitierten Entscheidung ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort ging es darum, dem "Gilt-Vertriebenen" (§ 11 Abs. 3 LAG) eine dem "verhinderten Vertriebenen" (§ 12 Abs. 7 LAG) vergleichbare Stellung zu verschaffen: Der Ehemann - italienischer Staatsangehörigkeit - einer Sudetendeutschen war nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen von Schäden an Wirtschaftsgütern betroffen worden und im Vertreibungsgebiet verstorben. In dem Verlust des "Familiengutes" lag die enge Verknüpfung mit dem Vertreibungsschicksal der deutschen Frau. Danach erschien es dem Senat in einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung geboten, für das Familiengut, das im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen war, einen Vertreibungsschaden anzuerkennen. Es würde jedoch dem Sinn der gesetzlichen Regelung bei Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs nicht entsprechen, die Schadensfeststellung und damit die Entschädigung auch auf Schäden zu erstrecken, die kein potentieller Vertreibungsschaden sein konnten, weil sie mangels der subjektiven Voraussetzungen nicht einem potentiellen Vertriebenen entstanden sind und denen auch jede Verknüpfung mit dem Vertreibungsschicksal eines "echten" Vertriebenen fehlt. 3. Unabhängig von der vorstehend vertretenen Auslegung des § 12 Abs. 4 LAG kommen Ansprüche wegen des angeblichen Verlustes landwirtschaftlichen Vermögens im Jahre 1942 nicht in Betracht. Denn mangels bestimmter kriegerischer Einzelereignisse im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG kann insoweit ein Kriegssachschaden nicht vorliegen, auch kein "Gilt-Kriegssachschaden" im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 355.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 40]). 4. Schäden, die Folge der Umsiedlung von Magierow nach Gleiwitz waren, können Lastenausgleichsansprüche nicht begründen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Umsiedlung von Magierow nach Gleiwitz Folge des Vertrages zwischen der Sowjetunion und Polen. Mangels einer spezifisch gegen Deutsche gerichteten Maßnahme (§ 11 Abs. 1 LAG) könnte insoweit ein Vertreibungsschaden selbst dann nicht vorliegen, wenn der Kläger Volksdeutscher gewesen wäre. Die Auffassung der Revision, es sei gleichgültig, ob auch Angehörige anderer Nationen von der Umsiedlung betroffen worden seien, weil der fragliche Vertrag jedenfalls Folge des Krieges gewesen sei, ist rechtsirrig. Sie ist mit dem Lastenausgleichsrecht unvereinbar. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30432452 7 von 8 5/16/2022

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