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So lag der Fall hier. Der Kläger war beim tatsächlichen Schadenseintritt (1939 und 1941) nicht
potentieller Vertriebener, da er weder, deutscher Volks zugehörig er noch mit einer Deutschen
verheiratet war. Der danach fehlende Zusammenhang zwischen dem Kriegssachschaden und dem
späteren Vertreibungsschaden kann nicht durch die nachträgliche. Eheschließung mit einer
deutschen Aussiedlerin hergestellt werden. Eine Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten in den
Lastenausgleich rechtfertigt sich vielmehr nur für Schäden, die zeitlich nach der Eheschließung
entstanden sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. März 1964 - BVerwG III C 43.63 (Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 91 = BVerwGE 18, 131) als Motivation für das
Ehegattenprivileg des § 11 Abs. 3 LAG die Erwägung herausgestellt, "es sollte vor allem für das
Familiengut, das im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG
verlorengegangen ist, ohne Rücksicht darauf, welchem der Ehegatten die verlorenen
Wirtschaftsgüter nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften gehört hatten, ein Ausgleich im Rahmen
der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes gewährt werden". Zwar heißt es in dieser
Entscheidung auch, die Gleichstellung sei nicht zuletzt deswegen geschehen, um im Verhältnis der
Ehegatten zueinander keinen Vertriebenen minderen Rechts zu schaffen. Zu dieser Wendung setzt
sich der Senat mit der jetzt getroffenen Entscheidung jedoch nicht in Widerspruch. Der Sachverhalt
der zitierten Entscheidung ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort ging es darum, dem
"Gilt-Vertriebenen" (§ 11 Abs. 3 LAG) eine dem "verhinderten Vertriebenen" (§ 12 Abs. 7 LAG)
vergleichbare Stellung zu verschaffen: Der Ehemann - italienischer Staatsangehörigkeit - einer
Sudetendeutschen war nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen von Schäden an
Wirtschaftsgütern betroffen worden und im Vertreibungsgebiet verstorben. In dem Verlust des
"Familiengutes" lag die enge Verknüpfung mit dem Vertreibungsschicksal der deutschen Frau.
Danach erschien es dem Senat in einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung geboten, für das
Familiengut, das im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen war, einen
Vertreibungsschaden anzuerkennen.
Es würde jedoch dem Sinn der gesetzlichen Regelung bei Berücksichtigung des systematischen
Zusammenhangs nicht entsprechen, die Schadensfeststellung und damit die Entschädigung auch
auf Schäden zu erstrecken, die kein potentieller Vertreibungsschaden sein konnten, weil sie
mangels der subjektiven Voraussetzungen nicht einem potentiellen Vertriebenen entstanden sind
und denen auch jede Verknüpfung mit dem Vertreibungsschicksal eines "echten" Vertriebenen fehlt.
3.
Unabhängig von der vorstehend vertretenen Auslegung des § 12 Abs. 4 LAG kommen Ansprüche
wegen des angeblichen Verlustes landwirtschaftlichen Vermögens im Jahre 1942 nicht in Betracht.
Denn mangels bestimmter kriegerischer Einzelereignisse im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG kann
insoweit ein Kriegssachschaden nicht vorliegen, auch kein "Gilt-Kriegssachschaden" im Sinne des §
13 Abs. 3 LAG (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 355.57 - [Buchholz BVerwG 427.3,
§ 13 LAG Nr. 40]).
4.
Schäden, die Folge der Umsiedlung von Magierow nach Gleiwitz waren, können
Lastenausgleichsansprüche nicht begründen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts war die Umsiedlung von Magierow nach Gleiwitz Folge des Vertrages zwischen
der Sowjetunion und Polen. Mangels einer spezifisch gegen Deutsche gerichteten Maßnahme (§ 11
Abs. 1 LAG) könnte insoweit ein Vertreibungsschaden selbst dann nicht vorliegen, wenn der Kläger
Volksdeutscher gewesen wäre. Die Auffassung der Revision, es sei gleichgültig, ob auch Angehörige
anderer Nationen von der Umsiedlung betroffen worden seien, weil der fragliche Vertrag jedenfalls
Folge des Krieges gewesen sei, ist rechtsirrig. Sie ist mit dem Lastenausgleichsrecht unvereinbar.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30432452
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5/16/2022