- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Vertreibungsschäden geltende Kriegssachschäden im Sinne von § 12 Abs. 4 LAG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 LAG. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem schlichten Gesetzeswortlaut. Denn weder ist in § 11 Abs. 3 LAG allgemein eine Einschränkung für den "GiltVertriebenen" enthalten, noch begrenzt der Wortlaut des § 12 Abs. 4 LAG den "GiltVertreibungsschaden" (Vertreibungs-Kriegssachschaden) speziell im Hinblick auf "Gilt-Vertriebene" nach § 11 Abs. 3 LAG. Eine solche Einschränkung folgt auch nicht ohne weiteres daraus, daß im Zeitpunkt des tatsächlichen Schadenseintritts der Kläger nicht deutscher Volks zugehörig er war und damit nicht die erste Voraussetzung erfüllte, an die das Gesetz (§ 11 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 6 BVFG) die Vertriebeneneigenschaft und damit die Anspruchsberechtigung knüpft. Auf den "Gilt-Vertreibungsschaden" nach § 12 Abs. 4 LAG ist nämlich auch § 12 Abs. 11 LAG anwendbar, und nach dieser Vorschrift kommt es nicht auf den tatsächlichen Schadenszeitpunkt an, sondern auf den, in dem nach der hierzu getroffenen Regelung der Schaden als eingetreten gilt. Das war für den vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 11 LAG der Zeitpunkt der Aussiedlung aus Gleiwitz im Jahre 1962 (vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 102.54 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 1 FG Nr. 1]). Zu diesem Zeitpunkt galt der Kläger jedoch nach § 11 Abs. 3 LAG als Vertriebener. Gleichwohl kann der Kläger die von ihm begehrte Schadensfeststellung nicht beanspruchen. Der Senat tritt - jedenfalls im Ergebnis - dem Verwaltungsgericht darin bei, daß für Fälle der vorliegenden Art eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung bei Würdigung des systematischen Zusammenhangs geboten ist. Zwar hält der Senat die aus § 8 BVFG hergeleitete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht für tragfähig. Es geht hier nicht um den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch Heirat nach Vertreibung (Aussiedlung), sondern nur um die Frage, ob der Quasi-Erwerb ("gilt") der Vertriebeneneigenschaft durch Eheschließung nach tatsächlichem Schadenseintritt, aber vor Aussiedlung, alle einem "echten" Vertriebenen zustehenden Ansprüche begründet, insbesondere den aus. § 12 Abs. 4 LAG. Auszugehen ist vielmehr davon, daß für. Lastenausgleichsansprüche im Grundsatz ein Zusammenhang des Schadens mit den gegen Deutsche gerichteten Maßnahmen unerläßlich ist (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -). Das gebietet eine enge Auslegung der - scheinbar - abweichenden Regelung des Vertreibungs-Kriegssachschadens, jedenfalls für den Fall des "Gilt-Vertriebenen" (§ 11 Abs. 3 LAG). Mit Rücksicht auf die lastenausgleichsrechtliche Systematik hat der Senat - anders als bei den Vertriebenen im engeren Sinn - bei den Aussiedlern eine besondere Prüfung des Zusammenhangs des Schadens mit den gegen Deutsche gerichteten Maßnahmen für erforderlich gehalten (Urteil vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 31.68 -). Gilt dies schon für den Aussiedler selbst, so erscheint es nicht gerechtfertigt, demjenigen, dessen, Vertriebeneneigenschaft lediglich wegen Eheschließung mit einer (späteren). Aussiedlerin fingiert wird, ohne Prüfung auf Kausalzusammenhang Ansprüche aus allen Schäden zuzuerkennen, die bei einem "echten" Vertriebenen entschädigungsfähig wären. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 LAG ist, wie der Sinnzusammenhang ergibt, auf den "echten" Vertriebenen abgestellt: Ist ihm bereits früher - als potentiellem Vertriebenen - ein Kriegssachschaden im Vertreibungsgebiet entstanden, so hat dieser Schaden den späteren Vertreibungsschaden geschmälert. Deshalb wird der Vertriebene im Ergebnis so behandelt, als wäre das geschädigte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Vertreibung, der als Schadens Zeitpunkt gilt (§ 12 Abs. 11 LAG), noch vorhanden gewesen. Der Kriegssachschaden wird mithin als vorweggenommener Vertreibungsschaden angesehen. Wer dagegen nur durch Eheschließung gemäß § 11 Abs. 3 LAG die Stellung als ("Gilt-)Vertriebener" erlangt hat, war beim tatsächlichen Eintritt des vorangegangenen Kriegssachschadens - anders als ein deutscher Volks zugehörig er - noch kein potentieller Vertriebener. Sein Kriegssachschaden war mithin auch kein potentieller Vertreibungsschaden. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30432452 6 von 8 5/16/2022

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