- Quelle: beck-online DIE DATENBANK entstandenen Kriegssachschäden gelten nach § 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschaden. Der Kläger ist jedoch nicht Vertriebener, weil er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht hat. Die Feststellungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, sind nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffen, so daß das Revisionsgericht daran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bei der Subsumtion seiner tatsächlichen Feststellungen unter den gesetzlichen Tatbestand auch den Rechtsbegriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht verkannt. Die Tatsache, daß der Kläger auf der Handelsschule in Lemberg Deutsch-Unterricht genommen hat, hat das Verwaltungsgericht nicht, wie die Revision geltend macht, mit der Bemerkung abgetan, daß Deutsch die Sprache der gebildeten Schicht gewesen sei. Es hat vielmehr im Zusammenhang mit der eingehenden Würdigung der Beweisaufnahme ausgeführt, daß der Gebrauch der deutschen Sprache lediglich ein Merkmal unter anderen sei, die es rechtfertigen könnten, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen. Allein reiche eine deutsche Ausbildung nicht aus. In nicht angegriffener Weise hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Unterricht in deutscher Sprache und deutscher Korrespondenz sei an der Handelsschule Lemberg Pflichtfach gewesen. Aus der Teilnahme könne deshalb für sich nicht ein Bekenntnis gefolgert werden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein "Bekenntnis" liegt nur in Verhaltensweisen, mit denen der einzelne sich in seiner Heimat vor der Vertreibung als Deutscher zu erkennen gegeben hat. In dem Verhalten muß der verbindliche Wille, Deutscher zu sein, seinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -). Dafür kann die Teilnahme an Pflichtfächern in deutscher Sprache nicht ausreichen. Auch die in Zusammenhang damit gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Gebrauch der deutschen Sprache sei auch Ausdruck eines kulturellen Zusammengehörigkeitsgefühls, das aus der früheren Zugehörigkeit des fraglichen Gebiets zum österreichisch-ungarischen Staat folge, im übrigen sei die Beherrschung der deutschen Sprache nützlich gewesen, um Veröffentlichungen wissenschaftlicher und technischer Art lesen zu können, deshalb sei ein volkstumsmäßiges Bekenntnis daraus allein nicht abzuleiten, lassen eine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung nicht erkennen. Es handelt sich bei der Gesamtwürdigung um die überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende Abwägung verschiedener Momente, die den Charakter von Beweisanzeichen haben. Diese Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend, da die Beweiswürdigung nicht in durchgreifender Weise angegriffen ist. Dem gleichfalls gerügten Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Auskunft der Heimatauskunftstelle, wonach von 242.810 Einwohnern jüdischen Glaubens in der ehemaligen Wojewodschaft Lemberg sich nur 87 zur deutschen Muttersprache bekannt hätten, kommt, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu. Es hat daraus und aus der weiteren Auskunft, es habe in Magierow keine deutsche Minderheit gegeben, nicht die entscheidende Folgerung gezogen. Vielmehr hat es offensichtlich die allein auf die Person des Klägers abgestellte Würdigung gleichsam nur vor den Hintergrund der Gesamtsituation gestellt, um darzutun, daß der Kläger mehr als geschehen hätte glaubhaft machen müssen, um sich von den zahlreichen deutschsprachigen Juden, die sich nicht dem deutschen Volkstum zurechneten, durch ein subjektives Bekenntnis zu diesem Volkstum abzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht aus dem Verhalten einer Gruppe eine Vermutung gegen den Kläger abgeleitet, die unstatthaft wäre (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -). 2. Der Kläger ist aber auch auf Grund der 1950 geschlossenen Ehe mit einer 1962 ausgesiedelten Deutschen nicht anspruchsberechtigt als "Gilt-Vertriebener" (§ 11 Abs. 3 LAG) hinsichtlich der Schäden, die ihm 1939 und 1941 entstanden sind. Diese Schäden sind keine als http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30432452 5 von 8 5/16/2022

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