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entstandenen Kriegssachschäden gelten nach § 12 Abs. 4 LAG als Vertreibungsschaden. Der Kläger
ist jedoch nicht Vertriebener, weil er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht hat. Die Feststellungen, auf die das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, sind nicht in zulässiger und begründeter Weise
angegriffen, so daß das Revisionsgericht daran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das
Verwaltungsgericht hat bei der Subsumtion seiner tatsächlichen Feststellungen unter den
gesetzlichen Tatbestand auch den Rechtsbegriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht
verkannt. Die Tatsache, daß der Kläger auf der Handelsschule in Lemberg Deutsch-Unterricht
genommen hat, hat das Verwaltungsgericht nicht, wie die Revision geltend macht, mit der
Bemerkung abgetan, daß Deutsch die Sprache der gebildeten Schicht gewesen sei. Es hat vielmehr
im Zusammenhang mit der eingehenden Würdigung der Beweisaufnahme ausgeführt, daß der
Gebrauch der deutschen Sprache lediglich ein Merkmal unter anderen sei, die es rechtfertigen
könnten, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen. Allein reiche eine deutsche
Ausbildung nicht aus. In nicht angegriffener Weise hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der
Unterricht in deutscher Sprache und deutscher Korrespondenz sei an der Handelsschule Lemberg
Pflichtfach gewesen. Aus der Teilnahme könne deshalb für sich nicht ein Bekenntnis gefolgert
werden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein "Bekenntnis" liegt nur in
Verhaltensweisen, mit denen der einzelne sich in seiner Heimat vor der Vertreibung als Deutscher
zu erkennen gegeben hat. In dem Verhalten muß der verbindliche Wille, Deutscher zu sein, seinen
erkennbaren Niederschlag gefunden haben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C
121.67 -). Dafür kann die Teilnahme an Pflichtfächern in deutscher Sprache nicht ausreichen. Auch
die in Zusammenhang damit gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Gebrauch der
deutschen Sprache sei auch Ausdruck eines kulturellen Zusammengehörigkeitsgefühls, das aus der
früheren Zugehörigkeit des fraglichen Gebiets zum österreichisch-ungarischen Staat folge, im
übrigen sei die Beherrschung der deutschen Sprache nützlich gewesen, um Veröffentlichungen
wissenschaftlicher und technischer Art lesen zu können, deshalb sei ein volkstumsmäßiges
Bekenntnis daraus allein nicht abzuleiten, lassen eine unrichtige materiellrechtliche Beurteilung
nicht erkennen. Es handelt sich bei der Gesamtwürdigung um die überwiegend auf tatsächlichem
Gebiet liegende Abwägung verschiedener Momente, die den Charakter von Beweisanzeichen haben.
Diese Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend, da die Beweiswürdigung nicht in
durchgreifender Weise angegriffen ist. Dem gleichfalls gerügten Hinweis des Verwaltungsgerichts
auf die Auskunft der Heimatauskunftstelle, wonach von 242.810 Einwohnern jüdischen Glaubens in
der ehemaligen Wojewodschaft Lemberg sich nur 87 zur deutschen Muttersprache bekannt hätten,
kommt, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, ersichtlich keine
ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu. Es hat daraus und
aus der weiteren Auskunft, es habe in Magierow keine deutsche Minderheit gegeben, nicht die
entscheidende Folgerung gezogen. Vielmehr hat es offensichtlich die allein auf die Person des
Klägers abgestellte Würdigung gleichsam nur vor den Hintergrund der Gesamtsituation gestellt, um
darzutun, daß der Kläger mehr als geschehen hätte glaubhaft machen müssen, um sich von den
zahlreichen deutschsprachigen Juden, die sich nicht dem deutschen Volkstum zurechneten, durch
ein subjektives Bekenntnis zu diesem Volkstum abzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mithin
nicht aus dem Verhalten einer Gruppe eine Vermutung gegen den Kläger abgeleitet, die unstatthaft
wäre (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -).
2.
Der Kläger ist aber auch auf Grund der 1950 geschlossenen Ehe mit einer 1962 ausgesiedelten
Deutschen nicht anspruchsberechtigt als "Gilt-Vertriebener" (§ 11 Abs. 3 LAG) hinsichtlich der
Schäden, die ihm 1939 und 1941 entstanden sind. Diese Schäden sind keine als
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5/16/2022