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Feststellung hat das Berufungsgericht unter weitgehender Übernahme der Entscheidungsgründe
des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1958 - 2 (8) U 166/56 -, RzW
1958, 308 - getroffen, dessen Begründung es in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen
wiedergegeben hat. Wenn das Berufungsgericht aus den Grundsätzen nationalsozialistischer
Rassenpolitik, die eine Lösung der Judenfrage nicht nur im eigenen Land, sondern in ganz Europa
anstrebte, ferner aus der Tatsache, daß Italien keinen Antisemitismus kannte, eine Judenverfolgung
vielmehr als gefährlich ablehnte, und schließlich aus der Zeit des Erlasses der italienischen
antijüdischen Gesetze und ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen
deutschen Gesetzgebung, den Schluß für unabweisbar hält, daß die nationalsozialistische deutsche
Regierung die italienische Regierung zu ihren Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden veranlaßt habe,
so ist diese Feststellung der historischen Geschehnisse und ihre Würdigung rechtlich nicht zu
beanstanden.
3.
Der Einwand der Revision, eine Feststellung im Sinne der Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BEG sei nur dann berechtigt, wenn gerade der Kläger auf Veranlassung der
nationalsozialistischen deutschen Regierung durch staatliche Organe der italienischen Regierung
verhaftet worden sei, geht fehl. Insbesondere ergeben die von der Revision angeführten Urteile des
erkennenden Senats vom 27. März 1957 - IV ZR 158/56 -; vom 16. Oktober 1957 - IV ZR 174/57 und vom 2. Juli 1958 - IV ZR 326/57 - (LM Nr. 2, 6 und 7 zu §43 BEG) nichts für die Meinung der
Revision. Vielmehr ist gerade in der von der Revision angeführten Entscheidung LM Nr. 7 zu §43
BEG ausgeführt, daß die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEG auch hinreichend
dargetan sein könnten, wenn festgestellt werde, daß eine allgemein gehaltene, auf der Verfolgung
der rumänischen Juden gerichtete. Einflußnahme seitens der deutschen Regierung erfolgt sei und
nachweisbar gerade auch die konkrete Freiheitsentziehung zur Folge gehabt habe und nach dem
Wille der einflußnehmenden Stelle haben sollte. Sinn und Bedeutung der Vorschrift des §43 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BEG können auch nicht im Sinne der Revision verstanden werden. Für die Bejahung
der genannten Vorschrift kommt es nicht darauf an, daß die nationalsozialistische deutsche
Regierung die Regierung eines ausländischen Staates zur Inhaftierung eines bestimmten Verfolgten
veranlaßt hat. Entscheidend ist vielmehr allein, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung
die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat,
deren Opfer der Verfolgte wurde. Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, das
Berufungsgericht habe verkannt, daß die Regierung des italienischen Staates der deutschen
Regierung gegenüber bei dem Erlaß der judenfeindlichen Gesetze und bei der Durchführung der auf
Grund dieser Gesetze getroffenen diskriminierenden Maßnahmen aus eigener Erbötigkeit gehandelt
habe. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 23. März 1957 - IV ZR 158/56 - (LM Nr.
2 zu §43 BEG) als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs wegen Freiheitsentziehung durch
einen ausländischen Staat auf Grund des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG bezeichnet, daß der
ausländische Staat gerade auf die Anregung oder die Initiative der nationalsozialistischen deutschen
Regierung tätig geworden sei und nicht nur aus eigener Erbötigkeit handelte. Den wesentlichen
Unterschied zwischen Veranlassung und Erbötigkeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß jede Rassenpolitik in Italien zu wenig Boden hatte und
daß sich die italienische Regierung damit im Inneren nur zusätzliche Schwierigkeiten gemacht hat.
Wenn Italien gleichwohl die deutschen Maßnahmen im gewissen Grade übernommen habe, so sei
das offenbar nur geschehen, weil die Deutschen es wünschten. Das gelte ganz besonders von der
1940 einsetzenden Inhaftierung von Juden. Es spreche alles dafür, daß Deutschland diese
Inhaftierung verlangt oder mindestens angeregt habe, weil es wußte, daß es mit seinen
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