- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Feststellung hat das Berufungsgericht unter weitgehender Übernahme der Entscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1958 - 2 (8) U 166/56 -, RzW 1958, 308 - getroffen, dessen Begründung es in seinen Entscheidungsgründen im wesentlichen wiedergegeben hat. Wenn das Berufungsgericht aus den Grundsätzen nationalsozialistischer Rassenpolitik, die eine Lösung der Judenfrage nicht nur im eigenen Land, sondern in ganz Europa anstrebte, ferner aus der Tatsache, daß Italien keinen Antisemitismus kannte, eine Judenverfolgung vielmehr als gefährlich ablehnte, und schließlich aus der Zeit des Erlasses der italienischen antijüdischen Gesetze und ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen deutschen Gesetzgebung, den Schluß für unabweisbar hält, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die italienische Regierung zu ihren Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden veranlaßt habe, so ist diese Feststellung der historischen Geschehnisse und ihre Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Der Einwand der Revision, eine Feststellung im Sinne der Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG sei nur dann berechtigt, wenn gerade der Kläger auf Veranlassung der nationalsozialistischen deutschen Regierung durch staatliche Organe der italienischen Regierung verhaftet worden sei, geht fehl. Insbesondere ergeben die von der Revision angeführten Urteile des erkennenden Senats vom 27. März 1957 - IV ZR 158/56 -; vom 16. Oktober 1957 - IV ZR 174/57 und vom 2. Juli 1958 - IV ZR 326/57 - (LM Nr. 2, 6 und 7 zu §43 BEG) nichts für die Meinung der Revision. Vielmehr ist gerade in der von der Revision angeführten Entscheidung LM Nr. 7 zu §43 BEG ausgeführt, daß die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEG auch hinreichend dargetan sein könnten, wenn festgestellt werde, daß eine allgemein gehaltene, auf der Verfolgung der rumänischen Juden gerichtete. Einflußnahme seitens der deutschen Regierung erfolgt sei und nachweisbar gerade auch die konkrete Freiheitsentziehung zur Folge gehabt habe und nach dem Wille der einflußnehmenden Stelle haben sollte. Sinn und Bedeutung der Vorschrift des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG können auch nicht im Sinne der Revision verstanden werden. Für die Bejahung der genannten Vorschrift kommt es nicht darauf an, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung eines ausländischen Staates zur Inhaftierung eines bestimmten Verfolgten veranlaßt hat. Entscheidend ist vielmehr allein, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Regierung des italienischen Staates der deutschen Regierung gegenüber bei dem Erlaß der judenfeindlichen Gesetze und bei der Durchführung der auf Grund dieser Gesetze getroffenen diskriminierenden Maßnahmen aus eigener Erbötigkeit gehandelt habe. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 23. März 1957 - IV ZR 158/56 - (LM Nr. 2 zu §43 BEG) als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs wegen Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat auf Grund des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG bezeichnet, daß der ausländische Staat gerade auf die Anregung oder die Initiative der nationalsozialistischen deutschen Regierung tätig geworden sei und nicht nur aus eigener Erbötigkeit handelte. Den wesentlichen Unterschied zwischen Veranlassung und Erbötigkeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß jede Rassenpolitik in Italien zu wenig Boden hatte und daß sich die italienische Regierung damit im Inneren nur zusätzliche Schwierigkeiten gemacht hat. Wenn Italien gleichwohl die deutschen Maßnahmen im gewissen Grade übernommen habe, so sei das offenbar nur geschehen, weil die Deutschen es wünschten. Das gelte ganz besonders von der 1940 einsetzenden Inhaftierung von Juden. Es spreche alles dafür, daß Deutschland diese Inhaftierung verlangt oder mindestens angeregt habe, weil es wußte, daß es mit seinen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397118 3 von 4 3/5/2022

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